Impressum
Datenschutz
Unterrichtsräume der Sozialpädagogischen Fachschule
Kaiserring 10–12
68161 Mannheim
Kurpfalz Berufliche Schulen
ist eine Einrichtung der Schulen der dasKurpfalz gGmbH
ein Unternehmen des Bildungsverbunds KBW-Gruppe
M6,11, | 68161 Mannheim
E-Mail sekretariat@daskurpfalz.de
+49 621 43728656
Schulleitung – Fachschule für Sozialpädagogik
Claudia Deißler, Andreas Detzner
Geschäftsführer
Dr. Klaus Vogt, Dr. Markus Schwaigkofler, Sebastian Hahl, Eva-Maria Kuonath
Sitz der Gesellschaft
Kronprinzstraße 28,
70173 Stuttgart
HRB Stuttgart 768836
Zuständige Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Karlsruhe
Abteilung 7, Hebelstraße 2,
76133 Karlsruhe
Datenschutzerklärung
1. Datenschutz auf einen Blick
Allgemeine Hinweise
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie diese Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.
Datenerfassung auf dieser Website
Wer ist verantwortlich für die Datenerfassung auf dieser Website?
Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Abschnitt „Hinweis zur Verantwortlichen Stelle“ in dieser Datenschutzerklärung entnehmen.
Wie erfassen wir Ihre Daten?
Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierbei kann es sich z. B. um Daten handeln, die Sie in ein Kontaktformular eingeben.
Andere Daten werden automatisch oder nach Ihrer Einwilligung beim Besuch der Website durch unsere IT-Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z. B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch, sobald Sie diese Website betreten.
Wofür nutzen wir Ihre Daten?
Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden.
Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?
Sie haben jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Wenn Sie eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt haben, können Sie diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Außerdem haben Sie das Recht, unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Analyse-Tools und Tools von Drittanbietern
Beim Besuch dieser Website kann Ihr Surf-Verhalten statistisch ausgewertet werden. Das geschieht vor allem mit sogenannten Analyseprogrammen.
Detaillierte Informationen zu diesen Analyseprogrammen finden Sie in der folgenden Datenschutzerklärung
2. Hosting
Wir hosten die Inhalte unserer Website bei folgendem Anbieter:
DomainFactory
Anbieter ist die DomainFactory GmbH, Oskar-Messter-Str. 33, 85737 Ismaning (nachfolgend DomainFactory) Wenn Sie unsere Website besuchen, erfasst DomainFactory verschiedene Logfiles inklusive Ihrer IP-Adressen.
Details entnehmen Sie der Datenschutzerklärung von DomainFactory: www.df.eu.
Die Verwendung von DomainFactory erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Wir haben ein berechtigtes Interesse an einer möglichst zuverlässigen Darstellung unserer Website. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. für Device-Fingerprinting) im Sinne des TTDSG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Auftragsverarbeitung
Wir haben einen Vertrag über Auftragsverarbeitung (AVV) zur Nutzung des oben genannten Dienstes geschlossen. Hierbei handelt es sich um einen datenschutzrechtlich vorgeschriebenen Vertrag, der gewährleistet, dass dieser die personenbezogenen Daten unserer Websitebesucher nur nach unseren Weisungen und unter Einhaltung der DSGVO verarbeitet.
3. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen
Datenschutz
Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.
Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.
Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
Hinweis zur verantwortlichen Stelle
Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:
Fachschule für Sozialpädagogik ist eine Einrichtung des
Kolping Bildung Nordwürttemberg gGmbH
ein Unternehmen des Kolping-Bildungswerks Württemberg e.V.
Kronprinzstr. 28 | 70173 Stuttgart
Telefon: 0711 286913-12
E-Mail: info@kbw-gruppe.de
Verantwortliche Stelle ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z. B. Namen, E-Mail-Adressen o. Ä.) entscheidet.
Speicherdauer
Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z. B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
Allgemeine Hinweise zu den Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung auf dieser Website
Sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO, sofern besondere Datenkategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden. Im Falle einer ausdrücklichen Einwilligung in die Übertragung personenbezogener Daten in Drittstaaten erfolgt die Datenverarbeitung außerdem auf Grundlage von Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO. Sofern Sie in die Speicherung von Cookies oder in den Zugriff auf Informationen in Ihr Endgerät (z. B. via Device-Fingerprinting) eingewilligt haben, erfolgt die Datenverarbeitung zusätzlich auf Grundlage von § 25 Abs. 1 TTDSG. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Sind Ihre Daten zur Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, verarbeiten wir Ihre Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Des Weiteren verarbeiten wir Ihre Daten, sofern diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Die Datenverarbeitung kann ferner auf Grundlage unseres berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgen. Über die jeweils im Einzelfall einschlägigen Rechtsgrundlagen wird in den folgenden Absätzen dieser Datenschutzerklärung informiert.
Hinweis zur Datenweitergabe in die USA und sonstige Drittstaaten
Wir verwenden unter anderem Tools von Unternehmen mit Sitz in den USA oder sonstigen datenschutzrechtlich nicht sicheren Drittstaaten. Wenn diese Tools aktiv sind, können Ihre personenbezogene Daten in diese Drittstaaten übertragen und dort verarbeitet werden. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Ländern kein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau garantiert werden kann. Beispielsweise sind US-Unternehmen dazu verpflichtet, personenbezogene Daten an Sicherheitsbehörden herauszugeben, ohne dass Sie als Betroffener hiergegen gerichtlich vorgehen könnten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass US-Behörden (z. B. Geheimdienste) Ihre auf US-Servern befindlichen Daten zu Überwachungszwecken verarbeiten, auswerten und dauerhaft speichern. Wir haben auf diese Verarbeitungstätigkeiten keinen Einfluss.
Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)
Wenn die Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Lit. e oder f DSGVO erfolgt, haben Sie jederzeit das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Die jeweilige Rechtsgrundlage, auf denen eine Verarbeitung beruht, entnehmen Sie dieser Datenschutzerklärung. Wenn Sie Widerspruch einlegen, werden wir Ihre betroffenen personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO).
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Wenn Sie widersprechen, werden Ihre personenbezogenen Daten anschließend nicht mehr zum Zwecke der Direktwerbung verwendet (Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO).
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Im Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.
Recht auf Datenübertragbarkeit
Sie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.
Auskunft, Löschung und Berichtigung
Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Hierzu können Sie sich jederzeit an uns wenden. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in folgenden Fällen:
- Wenn Sie die Richtigkeit Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten bestreiten, benötigen wir in der Regel Zeit, um dies zu überprüfen. Für die Dauer der Prüfung haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
- Wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig geschah/geschieht, können Sie statt der Löschung die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen.
- Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr benötigen, Sie sie jedoch zur Ausübung, Verteidigung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen, haben Sie das Recht, statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
- Wenn Sie einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben, muss eine Abwägung zwischen Ihren und unseren Interessen vorgenommen werden. Solange noch nicht feststeht, wessen Interessen überwiegen, haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
Wenn Sie die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt haben, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung
Diese Seite nutzt aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, wie zum Beispiel Bestellungen oder Anfragen, die Sie an uns als Seitenbetreiber senden, eine SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie daran, dass die Adresszeile des Browsers von „http://“ auf „https://“ wechselt und an dem Schloss-Symbol in Ihrer Browserzeile.
Wenn die SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung aktiviert ist, können die Daten, die Sie an uns übermitteln, nicht von Dritten mitgelesen werden.
4. Datenerfassung auf dieser Website
Cookies
Unsere Internetseiten verwenden so genannte „Cookies“. Cookies sind kleine Datenpakete und richten auf Ihrem Endgerät keinen Schaden an. Sie werden entweder vorübergehend für die Dauer einer Sitzung (Session-Cookies) oder dauerhaft (permanente Cookies) auf Ihrem Endgerät gespeichert. Session-Cookies werden nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht. Permanente Cookies bleiben auf Ihrem Endgerät gespeichert, bis Sie diese selbst löschen oder eine automatische Löschung durch Ihren Webbrowser erfolgt.
Teilweise können auch Cookies von Drittunternehmen auf Ihrem Endgerät gespeichert werden, wenn Sie unsere Seite betreten (Third-Party-Cookies). Diese ermöglichen uns oder Ihnen die Nutzung bestimmter Dienstleistungen des Drittunternehmens (z. B. Cookies zur Abwicklung von Zahlungsdienstleistungen).
Cookies haben verschiedene Funktionen. Zahlreiche Cookies sind technisch notwendig, da bestimmte Websitefunktionen ohne diese nicht funktionieren würden (z. B. die Warenkorbfunktion oder die Anzeige von Videos). Andere Cookies dienen dazu, das Nutzerverhalten auszuwerten oder Werbung anzuzeigen.
Cookies, die zur Durchführung des elektronischen Kommunikationsvorgangs, zur Bereitstellung bestimmter, von Ihnen erwünschter Funktionen (z. B. für die Warenkorbfunktion) oder zur Optimierung der Website (z. B. Cookies zur Messung des Webpublikums) erforderlich sind (notwendige Cookies), werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gespeichert, sofern keine andere Rechtsgrundlage angegeben wird. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Speicherung von notwendigen Cookies zur technisch fehlerfreien und optimierten Bereitstellung seiner Dienste. Sofern eine Einwilligung zur Speicherung von Cookies und vergleichbaren Wiedererkennungstechnologien abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage dieser Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG); die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browsers aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
Soweit Cookies von Drittunternehmen oder zu Analysezwecken eingesetzt werden, werden wir Sie hierüber im Rahmen dieser Datenschutzerklärung gesondert informieren und ggf. eine Einwilligung abfragen.
Einwilligung mit Borlabs Cookie
Unsere Website nutzt die Consent-Technologie von Borlabs Cookie, um Ihre Einwilligung zur Speicherung bestimmter Cookies in Ihrem Browser oder zum Einsatz bestimmter Technologien einzuholen und diese datenschutzkonform zu dokumentieren. Anbieter dieser Technologie ist die Borlabs GmbH, Rübenkamp 32, 22305 Hamburg (im Folgenden Borlabs).
Wenn Sie unsere Website betreten, wird ein Borlabs-Cookie in Ihrem Browser gespeichert, in dem die von Ihnen erteilten Einwilligungen oder der Widerruf dieser Einwilligungen gespeichert werden. Diese Daten werden nicht an den Anbieter von Borlabs Cookie weitergegeben.
Die erfassten Daten werden gespeichert, bis Sie uns zur Löschung auffordern bzw. das Borlabs-Cookie selbst löschen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt. Zwingende gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt. Details zur Datenverarbeitung von Borlabs Cookie finden Sie unter de.borlabs.io.
Der Einsatz der Borlabs-Cookie-Consent-Technologie erfolgt, um die gesetzlich vorgeschriebenen Einwilligungen für den Einsatz von Cookies einzuholen. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Server-Log-Dateien
Der Provider der Seiten erhebt und speichert automatisch Informationen in so genannten Server-Log-Dateien, die Ihr Browser automatisch an uns übermittelt. Dies sind:
- Browsertyp und Browserversion
- verwendetes Betriebssystem
- Referrer URL
- Hostname des zugreifenden Rechners
- Uhrzeit der Serveranfrage
- IP-Adresse
Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird nicht vorgenommen.
Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.
Kontaktformular
Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sofern diese abgefragt wurde; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Die von Ihnen im Kontaktformular eingegebenen Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.
Anfrage per E-Mail, Telefon oder Telefax
Wenn Sie uns per E-Mail, Telefon oder Telefax kontaktieren, wird Ihre Anfrage inklusive aller daraus hervorgehenden personenbezogenen Daten (Name, Anfrage) zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens bei uns gespeichert und verarbeitet. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sofern diese abgefragt wurde; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Die von Ihnen an uns per Kontaktanfragen übersandten Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihres Anliegens). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere gesetzliche Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.
5. Analyse-Tools und Werbung
Google Tag Manager
Wir setzen den Google Tag Manager ein. Anbieter ist die Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.
Der Google Tag Manager ist ein Tool, mit dessen Hilfe wir Tracking- oder Statistik-Tools und andere Technologien auf unserer Website einbinden können. Der Google Tag Manager selbst erstellt keine Nutzerprofile, speichert keine Cookies und nimmt keine eigenständigen Analysen vor. Er dient lediglich der Verwaltung und Ausspielung der über ihn eingebundenen Tools. Der Google Tag Manager erfasst jedoch Ihre IP-Adresse, die auch an das Mutterunternehmen von Google in die Vereinigten Staaten übertragen werden kann.
Der Einsatz des Google Tag Managers erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an einer schnellen und unkomplizierten Einbindung und Verwaltung verschiedener Tools auf seiner Website. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. Device-Fingerprinting) im Sinne des TTDSG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Google Analytics
Diese Website nutzt Funktionen des Webanalysedienstes Google Analytics. Anbieter ist die Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.
Google Analytics ermöglicht es dem Websitebetreiber, das Verhalten der Websitebesucher zu analysieren. Hierbei erhält der Websitebetreiber verschiedene Nutzungsdaten, wie z. B. Seitenaufrufe, Verweildauer, verwendete Betriebssysteme und Herkunft des Nutzers. Diese Daten werden in einer User-ID zusammengefasst und dem jeweiligen Endgerät des Websitebesuchers zugeordnet.
Des Weiteren können wir mit Google Analytics u. a. Ihre Maus- und Scrollbewegungen und Klicks aufzeichnen. Ferner verwendet Google Analytics verschiedene Modellierungsansätze, um die erfassten Datensätze zu ergänzen und setzt Machine-Learning-Technologien bei der Datenanalyse ein.
Google Analytics verwendet Technologien, die die Wiedererkennung des Nutzers zum Zwecke der Analyse des Nutzerverhaltens ermöglichen (z. B. Cookies oder Device-Fingerprinting). Die von Google erfassten Informationen über die Benutzung dieser Website werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert.
Die Nutzung dieses Dienstes erfolgt auf Grundlage Ihrer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Die Datenübertragung in die USA wird auf die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gestützt. Details finden Sie hier: privacy.google.com.
Browser Plugin
Sie können die Erfassung und Verarbeitung Ihrer Daten durch Google verhindern, indem Sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: tools.google.com.
Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten bei Google Analytics finden Sie in der Datenschutzerklärung von Google: support.google.com.
Auftragsverarbeitung
Wir haben mit Google einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen und setzen die strengen Vorgaben der deutschen Datenschutzbehörden bei der Nutzung von Google Analytics vollständig um.
Google Ads
Der Websitebetreiber verwendet Google Ads. Google Ads ist ein Online-Werbeprogramm der Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.
Google Ads ermöglicht es uns Werbeanzeigen in der Google-Suchmaschine oder auf Drittwebseiten auszuspielen, wenn der Nutzer bestimmte Suchbegriffe bei Google eingibt (Keyword-Targeting). Ferner können zielgerichtete Werbeanzeigen anhand der bei Google vorhandenen Nutzerdaten (z. B. Standortdaten und Interessen) ausgespielt werden (Zielgruppen-Targeting). Wir als Websitebetreiber können diese Daten quantitativ auswerten, indem wir beispielsweise analysieren, welche Suchbegriffe zur Ausspielung unserer Werbeanzeigen geführt haben und wie viele Anzeigen zu entsprechenden Klicks geführt haben.
Die Nutzung dieses Dienstes erfolgt auf Grundlage Ihrer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Die Datenübertragung in die USA wird auf die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gestützt. Details finden Sie hier: policies.google.comund privacy.google.com.
Google DoubleClick
Diese Website nutzt Funktionen von Google DoubleClick. Anbieter ist die Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland, (nachfolgend „DoubleClick“).
DoubleClick wird eingesetzt, um Ihnen interessenbezogene Werbeanzeigen im gesamten Google-Werbenetzwerk anzuzeigen. Die Werbeanzeigen können mit Hilfe von DoubleClick zielgerichtet an die Interessen des jeweiligen Betrachters angepasst werden. So kann unsere Werbung beispielsweise in Google-Suchergebnissen oder in Werbebannern, die mit DoubleClick verbunden sind, angezeigt werden.
Um den Nutzern interessengerechte Werbung anzeigen zu können, muss DoubleClick den jeweiligen Betrachter wiedererkennen und ihm seine besuchten Webseiten, Klicks und sonstigen Informationen zum Nutzerverhalten zuordnen können. Hierzu setzt DoubleClick Cookies oder vergleichbare Wiedererkennungstechnologien (z. B. Device-Fingerprinting) ein. Die erfassten Informationen werden zu einem pseudonymen Nutzerprofil zusammengefasst, um dem betreffenden Nutzer interessengerechte Werbung anzuzeigen.
Die Nutzung dieses Dienstes erfolgt auf Grundlage Ihrer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Weitere Informationen zu Widerspruchsmöglichkeiten gegen die von Google eingeblendeten Werbeanzeigen entnehmen Sie folgenden Links: policies.google.com und adssettings.google.com.
6. Plugins und Tools
YouTube mit erweitertem Datenschutz
Diese Website bindet Videos der Website YouTube ein. Betreiber der Seiten ist die Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.
Wir nutzen YouTube im erweiterten Datenschutzmodus. Dieser Modus bewirkt laut YouTube, dass YouTube keine Informationen über die Besucher auf dieser Website speichert, bevor diese sich das Video ansehen. Die Weitergabe von Daten an YouTube-Partner wird durch den erweiterten Datenschutzmodus hingegen nicht zwingend ausgeschlossen. So stellt YouTube – unabhängig davon, ob Sie sich ein Video ansehen – eine Verbindung zum Google DoubleClick-Netzwerk her.
Sobald Sie ein YouTube-Video auf dieser Website starten, wird eine Verbindung zu den Servern von YouTube hergestellt. Dabei wird dem YouTube-Server mitgeteilt, welche unserer Seiten Sie besucht haben. Wenn Sie in Ihrem YouTube-Account eingeloggt sind, ermöglichen Sie YouTube, Ihr Surfverhalten direkt Ihrem persönlichen Profil zuzuordnen. Dies können Sie verhindern, indem Sie sich aus Ihrem YouTube-Account ausloggen.
Des Weiteren kann YouTube nach Starten eines Videos verschiedene Cookies auf Ihrem Endgerät speichern oder vergleichbare Wiedererkennungstechnologien (z. B. Device-Fingerprinting) einsetzen. Auf diese Weise kann YouTube Informationen über Besucher dieser Website erhalten. Diese Informationen werden u. a. verwendet, um Videostatistiken zu erfassen, die Anwenderfreundlichkeit zu verbessern und Betrugsversuchen vorzubeugen.
Gegebenenfalls können nach dem Start eines YouTube-Videos weitere Datenverarbeitungsvorgänge ausgelöst werden, auf die wir keinen Einfluss haben.
Die Nutzung von YouTube erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. Device-Fingerprinting) im Sinne des TTDSG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Weitere Informationen über Datenschutz bei YouTube finden Sie in deren Datenschutzerklärung unter: policies.google.com.
Wordfence
Wir haben Wordfence auf dieser Website eingebunden. Anbieter ist Defiant Inc., Defiant, Inc., 800 5th Ave Ste 4100, Seattle, WA 98104, USA (nachfolgend „Wordfence“).
Wordfence dient dem Schutz unserer Website vor unerwünschten Zugriffen oder bösartigen Cyberattacken. Zu diesem Zweck stellt unsere Website eine dauerhafte Verbindung zu den Servern von Wordfence her, damit Wordfence seine Datenbanken mit den auf unserer Website getätigten Zugriffen abgleichen und ggf. blockieren kann.
Die Verwendung von Wordfence erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an einem möglichst effektiven Schutz seiner Website vor Cyberattacken. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. Device-Fingerprinting) im Sinne des TTDSG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Die Datenübertragung in die USA wird auf die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gestützt. Details finden Sie hier: www.wordfence.com.
Auftragsverarbeitung
Wir haben einen Vertrag über Auftragsverarbeitung (AVV) zur Nutzung des oben genannten Dienstes geschlossen. Hierbei handelt es sich um einen datenschutzrechtlich vorgeschriebenen Vertrag, der gewährleistet, dass dieser die personenbezogenen Daten unserer Websitebesucher nur nach unseren Weisungen und unter Einhaltung der DSGVO verarbeitet.
7. Eigene Dienste
Umgang mit Bewerberdaten
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, sich bei uns zu bewerben (z. B. per E-Mail, postalisch oder via Online-Bewerberformular). Im Folgenden informieren wir Sie über Umfang, Zweck und Verwendung Ihrer im Rahmen des Bewerbungsprozesses erhobenen personenbezogenen Daten. Wir versichern, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten in Übereinstimmung mit geltendem Datenschutzrecht und allen weiteren gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und Ihre Daten streng vertraulich behandelt werden.
Umfang und Zweck der Datenerhebung
Wenn Sie uns eine Bewerbung zukommen lassen, verarbeiten wir Ihre damit verbundenen personenbezogenen Daten (z. B. Kontakt- und Kommunikationsdaten, Bewerbungsunterlagen, Notizen im Rahmen von Bewerbungsgesprächen etc.), soweit dies zur Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 26 BDSG nach deutschem Recht (Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses), Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (allgemeine Vertragsanbahnung) und – sofern Sie eine Einwilligung erteilt haben – Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Ihre personenbezogenen Daten werden innerhalb unseres Unternehmens ausschließlich an Personen weitergegeben, die an der Bearbeitung Ihrer Bewerbung beteiligt sind.
Sofern die Bewerbung erfolgreich ist, werden die von Ihnen eingereichten Daten auf Grundlage von § 26 BDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zum Zwecke der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses in unseren Datenverarbeitungssystemen gespeichert.
Aufbewahrungsdauer der Daten
Sofern wir Ihnen kein Stellenangebot machen können, Sie ein Stellenangebot ablehnen oder Ihre Bewerbung zurückziehen, behalten wir uns das Recht vor, die von Ihnen übermittelten Daten auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) bis zu 6 Monate ab der Beendigung des Bewerbungsverfahrens (Ablehnung oder Zurückziehung der Bewerbung) bei uns aufzubewahren. Anschließend werden die Daten gelöscht und die physischen Bewerbungsunterlagen vernichtet. Die Aufbewahrung dient insbesondere Nachweiszwecken im Falle eines Rechtsstreits. Sofern ersichtlich ist, dass die Daten nach Ablauf der 6-Monatsfrist erforderlich sein werden (z. B. aufgrund eines drohenden oder anhängigen Rechtsstreits), findet eine Löschung erst statt, wenn der Zweck für die weitergehende Aufbewahrung entfällt.
Eine längere Aufbewahrung kann außerdem stattfinden, wenn Sie eine entsprechende Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erteilt haben oder wenn gesetzliche Aufbewahrungspflichten der Löschung entgegenstehen.
Aufnahme in den Bewerber-Pool
Sofern wir Ihnen kein Stellenangebot machen, besteht ggf. die Möglichkeit, Sie in unseren Bewerber-Pool aufzunehmen. Im Falle der Aufnahme werden alle Dokumente und Angaben aus der Bewerbung in den Bewerber-Pool übernommen, um Sie im Falle von passenden Vakanzen zu kontaktieren.
Die Aufnahme in den Bewerber-Pool geschieht ausschließlich auf Grundlage Ihrer ausdrücklichen Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Die Abgabe der Einwilligung ist freiwillig und steht in keinem Bezug zum laufenden Bewerbungsverfahren. Der Betroffene kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen. In diesem Falle werden die Daten aus dem Bewerber-Pool unwiderruflich gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsgründe vorliegen.
Die Daten aus dem Bewerber-Pool werden spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Einwilligung unwiderruflich gelöscht.
Schulvertragsbedingungen
1BKSP
1. Zielsetzung der Schule
Die privat geführten Schulen des Schulträgers dienen nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der öffentlichen Aufgabe, als Ersatzschule das Schulwesen des Landes zu bereichern. Die Schule ergänzt das Angebot freier Schulwahl und fördert das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts. Zum Status der Schulen gilt (Stand März 2025):
Berufliche Gymnasien, Profile Soziales und Wirtschaft sind staatlich anerkannt.
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP) ist staatlich anerkannt.
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP) ist staatlich anerkannt.
Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit dem Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO) ist staatlich genehmigt. Die staatliche Anerkennung ist beantragt.
Schulgründungen werden bis Dezember des Jahres, bevor die Schule startet, dem Regierungspräsidium angezeigt. Dieses erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen bis zum Start des Unterrichts (September des Folgejahres) die staatliche Genehmigung. Die staatliche Anerkennung wird gemäß der Vorgaben des Privatschulgesetzes BW spätestens nach drei Jahren verliehen (§ 10 PSchG). Sofern die staatliche Anerkennung zum Abschluss der Schulart, z.B. bei der Abiturprüfung, noch nicht vorliegen sollte, ist eine Schulfremdenprüfung erforderlich, die jedoch auch mit dem formellen Erreichen des Schulziels endet. Rechtsgrundlagen sind §§ 3 ff. Privatschulgesetz Baden-Württemberg sowie:
Berufliches Gymnasium (alle Profile): §§ 43 ff. BGVO
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP): §§ 19 ff. 1BKSPVO
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP): §§ 33 ff. ErzieherVO
2. Vertragsparteien
2.1. Der Schüler wird in die Schulart 1-jähriges BK Sozialpädagogik aufgenommen.
2.2. Der Schulvertrag kommt mit dem Schulträger, einem oder beiden gesetzlichen Vertretern (nachfolgend: „Erziehungsberechtigte“) sowie dem Schüler/der Schülerin zustande. Sofern der Schüler/die Schülerin bei Vertragsschluss das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird er/sie bei Vertragsschluss durch die Erziehungsberechtigten vertreten. Die Erziehungsberechtigten haben, auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Schülers/der Schülerin, ein umfassendes Auskunftsrecht aus diesem Vertrag gegenüber der Schule.
2.3. Haben beide Erziehungsberechtigte den Vertrag unterzeichnet, wirken Erklärungen der Schule für beide Erziehungsberechtigte, auch wenn sie nur einem gegenüber abgegeben wurden.
3. Vertragsbeginn und Laufzeit
3.1 Die Aufnahme des Schülers/der Schülerin in das jeweilige Schuljahr steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Schüler/die Schülerin die Voraussetzungen erfüllt, die für die Aufnahme in das jeweilige Schuljahr der öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg gelten. Maßgebend ist der Gesetzesstand der jeweiligen staatlichen Aufnahmebedingungen des Landes Baden-Württemberg zum Zeitpunkt des Beginns des Schuljahres, in das aufgenommen werden soll.
3.2 Die Laufzeit des Schulvertrags beträgt zunächst ein volles Schuljahr. Schuljahre im Sinne dieses Vertrages beginnen am 1. August und enden am 31. Juli eines jeden Jahres. Das erste Schulhalbjahr im Sinne dieses Vertrages endet am 31. Januar eines jeden Schuljahres.
3.3 Die Laufzeit dieses Vertrages verlängert sich jeweils um ein weiteres volles Schuljahr, sofern dieser Vertrag nicht mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Schuljahresende (31.07.) gekündigt wird.
3.4 Zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 3.3 sind der Schulträger und der oder die Vertragspartner*innen berechtigt.
3.5 Im Beruflichen Gymnasium gelten die ersten vier (4) Monate als Probezeit. In den Berufskollegs gelten die ersten sechs (6) Monate als Probezeit, wobei die Klassenkonferenz auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit entscheidet. Während der Probezeit kann der Vertrag von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Geschuldet ist dann der Schulkostenbeitrag nur für den Zeitraum, in dem die Schule besucht wurde. Sofern gesetzliche Vorgaben zu einzelnen Schularten verkürzte Probezeiten vorsehen, gelten diese.
3.6 Für Sonder- und Profilleistungen gelten Ziffer 3.1 bis 3.5 entsprechend; die Wahl der Sonder- und Profilleistungen erfolgt gesondert. Abweichend von Ziff. 3.3 beträgt die Kündigungsfrist für gewählte Sonder- und Profilleistungen drei (3) Monate zum Schuljahresende.
4. Anmeldegebühr, Schulgeld, Gebühren
4.1 Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag mit minderjährigen Schülern/Schülerinnen, die während der Vertragslaufzeit die Volljährigkeit erreichen, treffen ausschließlich den oder die Erziehungsberechtigten; im Übrigen treffen die Zahlungsverpflichtungen immer den Vertragspartner/die Vertragspartnerin. Bei volljährigen Schülern/Schülerinnen kann mit dem Schüler/der Schülerin und Dritten (beispielsweise Eltern) durch gesonderte Erklärung vereinbart werden, dass alle gesamtschuldnerisch für die Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag haften.
4.2 Mit der Anmeldung wird eine Verwaltungsgebühr fällig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Beitragsordnung und wird mit Vertragsunterzeichnung fällig. Bei einem Rücktritt vom Vertrag zwischen Aufnahme und tatsächlichem Schulbeginn ist die Verwaltungsgebühr zu bezahlen bzw. verbleibt diese, wenn sie bereits gezahlt sein sollte, bei der Schule.
4.3 Die Höhe des jährlichen Schulgeldes, die Kosten für Sonder- und Profilleistungen und die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Beitragsordnung. Monatliche Raten sind am dritten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Der Anspruch des Schulträgers auf Zahlung des jährlichen Schulgeldes entsteht auch bei der Vereinbarung von Ratenzahlung mit Beginn des Schuljahres in voller Höhe. Im Falle des Zahlungsverzugs mit einer monatlichen Rate, kann der Gesamtbetrag für das jeweilige Schuljahr in voller Höhe fällig gestellt werden.
4.4 Das jährliche Schulgeld sowie die Kosten für die Sonder- und Profilleistungen dürfen durch den Schulträger für jedes Folgeschuljahr um bis zu 20 % erhöht werden, ohne dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedürfte. Die Erhöhung darf nur erfolgen, wenn der Schulträger den oder die Vertragspartner*innen hierüber spätestens drei Monate vor Schuljahresende informiert.
4.5 Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4.6 Für Sonder- und Profilleistungen sind Ziffern 4.1, 4.3 bis 4.5 entsprechend anzuwenden.
5. Rechte und Pflichten des Schulträgers
5.1 Der Schulträger schafft in seiner Schule die Voraussetzungen, die zum Erreichen des Schul- und Klassenziels üblicherweise erforderlich sind; insbesondere sorgt er für einen geordneten Schulbetrieb, Unterricht gemäß der gesetzlichen Stundentafel und für Lehrkräfte, welche die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Unterrichtes erfüllen. Unterrichtsausfall wird in der Regel vermieden.
5.2 Soweit die gesetzlichen Vorgaben zum Bildungsplan und zur Stundentafel Wahlmöglichkeiten vorsehen, liegt es im Ermessen des Schulträgers, bestimmte Fächer oder Wahlmöglichkeiten anzubieten oder nicht anzubieten.
5.3 Hinsichtlich der neubeginnenden Fremdsprache versucht der Schulträger, die Wünsche des Schülers/der Schülerin zu berücksichtigen. Sofern der Schulträger aufgrund mangelnder Nachfrage entscheidet, eine neubeginnende Fremdsprache nicht anzubieten, wird der Schüler/die Schülerin einer anderen neubeginnenden Fremdsprache zugeordnet. Hierüber informiert der Schulträger den Schüler/die Schülerin spätestens zu Unterrichtsbeginn.
5.4 Bei zu geringer Nachfrage können einzelne Profile oder Wahlmöglichkeiten nicht angeboten werden. In diesem Fall unterrichtet der Schulträger den Schüler/die Schülerin bzw. den Vertragspartner/die Vertragspartnerin unverzüglich und bietet andere Wahlmöglichkeiten an.
5.5 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung gemäß den Zulassungsvoraussetzungen. Liegen mehr Anmeldungen als freie Plätze vor, so erfolgt die Zulassung in der Regel nach dem zeitlichen Eingang der verbindlichen schriftlichen Anmeldung.
5.6 Der Schulträger verpflichtet sich, alle Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Unterrichts zu schaffen, den individuellen Lernfortschritt zu überwachen und die Prüfungen durchzuführen und auszuwerten. Bei Vermittlung der Berufspraxis orientiert sich der Schulträger an den neuesten Entwicklungen.
6. Rechte und Pflichten des Schülers/der Schülerin
6.1 Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf Unterricht nach dem vom Kultusministerium erlassenen Bildungsplan. Notenbildung, Versetzung und Prüfungen richten sich nach der jeweils gültigen Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport. Zwingende Vorgaben des Schulgesetzes Baden-Württemberg sowie des Privatschulgesetzes Baden-Württemberg sind Bestandteil des Vertrages.
6.2 Der Beginn des Schuljahres ist wie an den öffentlichen Schulen geregelt, ebenso sind die Ferien angeglichen.
6.3 Der Schüler/die Schülerin muss an allen Unterrichtsstunden teilnehmen; ebenso an allen sonstigen schulischen Veranstaltungen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur allgemeinen Schulpflicht.
6.4 Der Schüler/die Schülerin ist zur regelmäßigen Anwesenheit und Teilnahme verpflichtet. Sofern ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach oder Handlungsfeld mehr als 50 Prozent der Unterrichtszeit eines Schuljahres fehlt, kann unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine Notenbildung ausgeschlossen sein. Sofern ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach mehr als 80 Prozent der Unterrichtszeit eines Schuljahres fehlt, ist – unabhängig vom Grund des Fehlens – eine Notenbildung in der Regel ausgeschlossen. Der Schüler/die Schülerin sowie gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten sind bei Fehlzeiten verpflichtet, aktiv Kontakt zum Fachlehrer/zur Fachlehrerin zu suchen, um den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen.
6.5 Eine Erkrankung ist dem Schulträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Erkrankungen von mehr als drei Schultagen ist eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von drei Tagen abzugeben. Im Einzelfall kann die Schulleitung anordnen, dass bereits ab dem ersten Fehltag oder ab der ersten Fehl-stunde eine ärztliche Bescheinigung einzureichen ist. Sofern an dem Fehltag eine ankündigte Leistungsüberprüfung stattfindet, ist in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. Bei Abschlussprüfungen (Staatsexamen, Abitur, …) gelten strengere Maßstäbe, die den Schülern/Schülerinnen vorab schriftlich bekanntgegeben werden. Die Erziehungsberechtigten tragen dafür Sorge, dass der minderjährige Schüler/die Schülerin am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und die Schulordnung einhält. Sie sind verpflichtet, den Schüler/die Schülerin für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten.
6.6 Der Schüler/die Schülerin ist verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt die jeweils gültige Haus- und Schulordnung zu beachten. Die Schule ist jederzeit zur Änderung der Haus- und Schulordnung berechtigt. Wesentliche Änderungen werden den Erziehungsberechtigten und dem Schüler/der Schülerin gesondert mitgeteilt. Die jeweils aktuelle Schulordnung ist in der Schule ausgehängt und kann im Sekretariat zu den üblichen Zeiten eingesehen werden.
7. Haftung, Versicherung
7.1 Die Haftung des Schulträgers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schulträger haftet, außer bei Verschulden oder bei grober Fahrlässigkeit, nicht für Diebstähle auf dem Schulgelände.
7.2 Der Schüler/die Schülerin ist durch die gesetzliche Schüler*innen-Unfallversicherung versichert. Diese erstreckt sich grundsätzlich auf Unfälle während des Unterrichts einschließlich der Pausen und weiterer Veranstaltungen sowie auf dem Schulweg oder auf dem Weg von der Schule an einen Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.
7.3 Die Haftung des Schülers/der Schülerin richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Erziehungsberechtigten haften für ein Verschulden des Schülers/der Schülerin wie für eigenes Verschulden.
7.4 Im Falle eines Unterrichtsausfalls oder Ähnlichem, aber auch in Pausenzeiten, darf der Schüler/die Schülerin das Schulgebäude verlassen.
8. Rücktritt
Die Vertragspartner*innen sind innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss dieses Schulvertrags, längstens jedoch bis 7 Tage vor Beginn des ersten, auf den Vertragsschluss folgenden Schuljahres zum Rücktritt berechtigt. Die Anmeldegebühr wird im Falle eines Rücktritts nicht erstattet.
9. Außerordentliche Kündigung
9.1 Der Schulträger ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine Mindestklassenstärke von 5 Schülern/Schülerinnen zu Beginn eines Schuljahres nicht erreicht wird. In diesem Fall bietet der Schulträger dem Schüler/der Schülerin nach Möglichkeit einen Wechsel in ein anderes Profil oder in eine andere Schulart an.
9.2 Darüber hinaus kann dieser Schulvertrag nur dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es der kündigen-den Partei unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht zuzumuten ist, weiterhin an dem Vertrag festzuhalten. Dies ist für den Schulträger insbesondere, aber nicht ausschließlich, dann der Fall, wenn
a) sich der Schüler/die Schülerin in einen Gegensatz zum Verständnis und zu den Zielen des Schulträgers stellt oder sein/ihr Verhalten im Umgang mit den Mitschülern/Mitschülerinnen oder Lehrkräften die Regeln des Anstandes verletzt;
b) der Schüler/die Schülerin den Schulbetrieb durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten insgesamt unzumutbar beeinträchtigt;
c) der Schüler/die Schülerin schwerwiegend gegen die jeweils geltende Schul- und Hausordnung oder gegen diesen Vertrag verstößt;
d) der Schüler/die Schülerin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besitzt, verbraucht, einem anderen Gelegenheit zum Verbrauch verschafft oder gewährt oder mit Betäubungsmitteln Handel treibt;
e) der Schüler/die Schülerin während des Schulbetriebs Alkohol konsumiert;
f) der Schüler/die Schülerin Waffen oder gefährliche Gegenstände bei sich führt;
g) der Schüler/die Schülerin andere Mitschüler*innen sexuell belästigt;
h) der Schüler/die Schülerin in massiver Weise oder wiederholt gegen Weisungen verstößt;
i) der Schüler/die Schülerin wegen einer Straftat rechtskräftigt verurteilt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt ist;
j) das außerschulische Verhalten des Schülers/der Schülerin die Interessen des Schulträgers schädigt;
k) sich die Erziehungsberechtigten oder der Vertragspartner/die Vertragspartnerin mit der Zahlung des nach diesem Vertrag geschuldeten Schulgeldes in Höhe von zwei monatlichen Raten in Verzug befinden.
9.3 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus diesem Vertrag, ist die außerordentliche fristlose Kündigung erst nach erfolglosem Ab-lauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
9.4 Die außerordentliche fristlose Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.
9.5 Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist das Schulgeld für den Monat, in dem die Kündigung wirksam wird, voll zu entrichten.
10. Automatische Beendigung des Schulvertrages
Dieser Schulvertrag endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende des ersten Schulhalbjahres bzw. Schuljahres, in welchem der Schüler/die Schülerin das angestrebte Schulziel erreicht oder endgültig nicht mehr erreichen kann.
11. Datenschutz
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nach den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere nach der Datenschutz – Grundverordnung (DS-GVO). Einzelheiten können Sie den „Hinweisen zum Datenschutz – Schulen“ entnehmen, die dem Schüler/der Schülerin und/oder den Erziehungsberechtigten übergeben werden.
12. Sonstiges
12.1 Änderungen des Vertrages und/oder seiner Bestandteile sowie dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Nebenabreden nicht bestehen.
2BKSP
1. Zielsetzung der Schule
Die privat geführten Schulen des Schulträgers dienen nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der öffentlichen Aufgabe, als Ersatzschule das Schulwesen des Landes zu bereichern. Die Schule ergänzt das Angebot freier Schulwahl und fördert das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts. Zum Status der Schulen gilt (Stand März 2025):
Berufliche Gymnasien, Profile Soziales und Wirtschaft sind staatlich anerkannt.
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP) ist staatlich anerkannt.
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP) ist staatlich anerkannt.
Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit dem Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO) ist staatlich genehmigt. Die staatliche Anerkennung ist beantragt.
Schulgründungen werden bis Dezember des Jahres, bevor die Schule startet, dem Regierungspräsidium angezeigt. Dieses erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen bis zum Start des Unterrichts (September des Folgejahres) die staatliche Genehmigung. Die staatliche Anerkennung wird gemäß der Vorgaben des Privatschulgesetzes BW spätestens nach drei Jahren verliehen (§ 10 PSchG). Sofern die staatliche Anerkennung zum Abschluss der Schulart, z.B. bei der Abiturprüfung, noch nicht vorliegen sollte, ist eine Schulfremdenprüfung erforderlich, die jedoch auch mit dem formellen Erreichen des Schulziels endet. Rechtsgrundlagen sind §§ 3 ff. Privatschulgesetz Baden-Württemberg sowie:
Berufliches Gymnasium (alle Profile): §§ 43 ff. BGVO
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP): §§ 19 ff. 1BKSPVO
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP): §§ 33 ff. ErzieherVO
2. Vertragsparteien
2.2. Der Schulvertrag kommt mit dem Schulträger, einem oder beiden gesetzlichen Vertretern (nachfolgend: „Erziehungsberechtigte“) sowie dem Schüler/der Schülerin zustande. Sofern der Schüler/die Schülerin bei Vertragsschluss das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird er/sie bei Vertragsschluss durch die Erziehungsberechtigten vertreten. Die Erziehungsberechtigten haben, auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Schülers/der Schülerin, ein umfassendes Auskunftsrecht aus diesem Vertrag gegenüber der Schule.
2.3. Haben beide Erziehungsberechtigte den Vertrag unterzeichnet, wirken Erklärungen der Schule für beide Erziehungsberechtigte, auch wenn sie nur einem gegenüber abgegeben wurden.
3. Vertragsbeginn und Laufzeit
3.2 Die Laufzeit des Schulvertrags beträgt zunächst ein volles Schuljahr. Schuljahre im Sinne dieses Vertrages beginnen am 1. August und enden am 31. Juli eines jeden Jahres. Das erste Schulhalbjahr im Sinne dieses Vertrages endet am 31. Januar eines jeden Schuljahres.
3.3 Die Laufzeit dieses Vertrages verlängert sich jeweils um ein weiteres volles Schuljahr, sofern dieser Vertrag nicht mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Schuljahresende (31.07.) gekündigt wird.
3.4 Zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 3.3 sind der Schulträger und der oder die Vertragspartner*innen berechtigt.
3.5 Im Beruflichen Gymnasium gelten die ersten vier (4) Monate als Probezeit. In den Berufskollegs gelten die ersten sechs (6) Monate als Probezeit, wobei die Klassenkonferenz auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit entscheidet. Während der Probezeit kann der Vertrag von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Geschuldet ist dann der Schulkostenbeitrag nur für den Zeitraum, in dem die Schule besucht wurde. Sofern gesetzliche Vorgaben zu einzelnen Schularten verkürzte Probezeiten vorsehen, gelten diese.
3.6 Für Sonder- und Profilleistungen gelten Ziffer 3.1 bis 3.5 entsprechend; die Wahl der Sonder- und Profilleistungen erfolgt gesondert. Abweichend von Ziff. 3.3 beträgt die Kündigungsfrist für gewählte Sonder- und Profilleistungen drei (3) Monate zum Schuljahresende.
3.7 Der schulische Teil der Ausbildung findet von ___ bis ___ (2 Jahre) statt und dauert in der Regel 2 Schuljahre. Dem schließt sich das einjährige Berufspraktikum an. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt bei der Schule. Für das Berufspraktikum schließt die Schule Kooperationsvereinbarungen mit geeigneten Einrichtungen ab. Der Schüler/die Schülerin kann das Berufspraktikum nur nach Zustimmung durch die Schule an einer Einrichtung absolvieren, mit der eine solche Kooperationsvereinbarung zwischen Einrichtung und Schule vorhanden ist. Die Dauer der Ausbildung beträgt somit in der Regel 2 Jahre Schule, 1 Jahr Berufspraktikum und basiert auf den gesetzlichen Vorgaben.
4. Anmeldegebühr, Schulgeld, Gebühren
4.2 Mit der Anmeldung wird eine Verwaltungsgebühr fällig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Beitragsordnung und wird mit Vertragsunterzeichnung fällig. Bei einem Rücktritt vom Vertrag zwischen Aufnahme und tatsächlichem Schulbeginn ist die Verwaltungsgebühr zu bezahlen bzw. verbleibt diese, wenn sie bereits gezahlt sein sollte, bei der Schule.
4.3 Die Höhe des jährlichen Schulgeldes, die Kosten für Sonder- und Profilleistungen und die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Beitragsordnung. Monatliche Raten sind am dritten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Der Anspruch des Schulträgers auf Zahlung des jährlichen Schulgeldes entsteht auch bei der Vereinbarung von Ratenzahlung mit Beginn des Schuljahres in voller Höhe. Im Falle des Zahlungsverzugs mit einer monatlichen Rate, kann der Gesamtbetrag für das jeweilige Schuljahr in voller Höhe fällig gestellt werden.
4.4 Das jährliche Schulgeld sowie die Kosten für die Sonder- und Profilleistungen dürfen durch den Schulträger für jedes Folgeschuljahr um bis zu 20 % erhöht werden, ohne dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedürfte. Die Erhöhung darf nur erfolgen, wenn der Schulträger den oder die Vertragspartner*innen hierüber spätestens drei Monate vor Schuljahresende informiert.
4.5 Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4.6 Für Sonder- und Profilleistungen sind Ziffern 4.1, 4.3 bis 4.5 entsprechend anzuwenden.
5. Rechte und Pflichten des Schulträgers
5.1 Der Schulträger schafft in seiner Schule die Voraussetzungen, die zum Erreichen des Schul- und Klassenziels üblicherweise erforderlich sind; insbesondere sorgt er für einen geordneten Schulbetrieb, Unterricht gemäß der gesetzlichen Stundentafel und für Lehrkräfte, welche die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Unterrichtes erfüllen. Unterrichtsausfall wird in der Regel vermieden.
5.2 Soweit die gesetzlichen Vorgaben zum Bildungsplan und zur Stundentafel Wahlmöglichkeiten vorsehen, liegt es im Ermessen des Schulträgers, bestimmte Fächer oder Wahlmöglichkeiten anzubieten oder nicht anzubieten.
5.3 Hinsichtlich der neubeginnenden Fremdsprache versucht der Schulträger, die Wünsche des Schülers/der Schülerin zu berücksichtigen. Sofern der Schulträger aufgrund mangelnder Nachfrage entscheidet, eine neubeginnende Fremdsprache nicht anzubieten, wird der Schüler/die Schülerin einer anderen neubeginnenden Fremdsprache zugeordnet. Hierüber informiert der Schulträger den Schüler/die Schülerin spätestens zu Unterrichtsbeginn.
5.4 Bei zu geringer Nachfrage können einzelne Profile oder Wahlmöglichkeiten nicht angeboten werden. In diesem Fall unterrichtet der Schulträger den Schüler/die Schülerin bzw. den Vertragspartner/die Vertragspartnerin unverzüglich und bietet andere Wahlmöglichkeiten an.
5.5 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung gemäß den Zulassungsvoraussetzungen. Liegen mehr Anmeldungen als freie Plätze vor, so erfolgt die Zulassung in der Regel nach dem zeitlichen Eingang der verbindlichen schriftlichen Anmeldung.
5.6 Der Schulträger verpflichtet sich, alle Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Unterrichts zu schaffen, den individuellen Lernfortschritt zu überwachen und die Prüfungen durchzuführen und auszuwerten. Bei Vermittlung der Berufspraxis orientiert sich der Schulträger an den neuesten Entwicklungen.
6. Rechte und Pflichten des Schülers/der Schülerin
6.2 Der Beginn des Schuljahres ist wie an den öffentlichen Schulen geregelt, ebenso sind die Ferien angeglichen.
6.3 Der Schüler/die Schülerin muss an allen Unterrichtsstunden teilnehmen; ebenso an allen sonstigen schulischen Veranstaltungen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur allgemeinen Schulpflicht.
6.4 Der Schüler/die Schülerin ist zur regelmäßigen Anwesenheit und Teilnahme verpflichtet. Sofern ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach oder Handlungsfeld mehr als 50 Prozent der Unterrichtszeit eines Schuljahres fehlt, kann unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine Notenbildung ausgeschlossen sein. Sofern ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach mehr als 80 Prozent der Unterrichtszeit eines Schuljahres fehlt, ist – unabhängig vom Grund des Fehlens – eine Notenbildung in der Regel ausgeschlossen. Der Schüler/die Schülerin sowie gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten sind bei Fehlzeiten verpflichtet, aktiv Kontakt zum Fachlehrer/zur Fachlehrerin zu suchen, um den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen.
6.5 Eine Erkrankung ist dem Schulträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Erkrankungen von mehr als drei Schultagen ist eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von drei Tagen abzugeben. Im Einzelfall kann die Schulleitung anordnen, dass bereits ab dem ersten Fehltag oder ab der ersten Fehl-stunde eine ärztliche Bescheinigung einzureichen ist. Sofern an dem Fehltag eine ankündigte Leistungsüberprüfung stattfindet, ist in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. Bei Abschlussprüfungen (Staatsexamen, Abitur, …) gelten strengere Maßstäbe, die den Schülern/Schülerinnen vorab schriftlich bekanntgegeben werden. Die Erziehungsberechtigten tragen dafür Sorge, dass der minderjährige Schüler/die Schülerin am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und die Schulordnung einhält. Sie sind verpflichtet, den Schüler/die Schülerin für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten.
6.6 Der Schüler/die Schülerin ist verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt die jeweils gültige Haus- und Schulordnung zu beachten. Die Schule ist jederzeit zur Änderung der Haus- und Schulordnung berechtigt. Wesentliche Änderungen werden den Erziehungsberechtigten und dem Schüler/der Schülerin gesondert mitgeteilt. Die jeweils aktuelle Schulordnung ist in der Schule ausgehängt und kann im Sekretariat zu den üblichen Zeiten eingesehen werden.
7. Haftung, Versicherung
7.2 Der Schüler/die Schülerin ist durch die gesetzliche Schüler*innen-Unfallversicherung versichert. Diese erstreckt sich grundsätzlich auf Unfälle während des Unterrichts einschließlich der Pausen und weiterer Veranstaltungen sowie auf dem Schulweg oder auf dem Weg von der Schule an einen Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.
7.3 Die Haftung des Schülers/der Schülerin richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Erziehungsberechtigten haften für ein Verschulden des Schülers/der Schülerin wie für eigenes Verschulden.
7.4 Im Falle eines Unterrichtsausfalls oder Ähnlichem, aber auch in Pausenzeiten, darf der Schüler/die Schülerin das Schulgebäude verlassen.
8. Rücktritt
9. Außerordentliche Kündigung
9.2 Darüber hinaus kann dieser Schulvertrag nur dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es der kündigen-den Partei unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht zuzumuten ist, weiterhin an dem Vertrag festzuhalten. Dies ist für den Schulträger insbesondere, aber nicht ausschließlich, dann der Fall, wenn
a) sich der Schüler/die Schülerin in einen Gegensatz zum Verständnis und zu den Zielen des Schulträgers stellt oder sein/ihr Verhalten im Umgang mit den Mitschülern/Mitschülerinnen oder Lehrkräften die Regeln des Anstandes verletzt;
b) der Schüler/die Schülerin den Schulbetrieb durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten insgesamt unzumutbar beeinträchtigt;
c) der Schüler/die Schülerin schwerwiegend gegen die jeweils geltende Schul- und Hausordnung oder gegen diesen Vertrag verstößt;
d) der Schüler/die Schülerin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besitzt, verbraucht, einem anderen Gelegenheit zum Verbrauch verschafft oder gewährt oder mit Betäubungsmitteln Handel treibt;
e) der Schüler/die Schülerin während des Schulbetriebs Alkohol konsumiert;
f) der Schüler/die Schülerin Waffen oder gefährliche Gegenstände bei sich führt;
g) der Schüler/die Schülerin andere Mitschüler*innen sexuell belästigt;
h) der Schüler/die Schülerin in massiver Weise oder wiederholt gegen Weisungen verstößt;
i) der Schüler/die Schülerin wegen einer Straftat rechtskräftigt verurteilt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt ist;
j) das außerschulische Verhalten des Schülers/der Schülerin die Interessen des Schulträgers schädigt;
k) sich die Erziehungsberechtigten oder der Vertragspartner/die Vertragspartnerin mit der Zahlung des nach diesem Vertrag geschuldeten Schulgeldes in Höhe von zwei monatlichen Raten in Verzug befinden.
9.3 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus diesem Vertrag, ist die außerordentliche fristlose Kündigung erst nach erfolglosem Ab-lauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
9.4 Die außerordentliche fristlose Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.
9.5 Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist das Schulgeld für den Monat, in dem die Kündigung wirksam wird, voll zu entrichten.
10. Automatische Beendigung des Schulvertrages
11. Datenschutz
12. Sonstiges
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Nebenabreden nicht bestehen.
BFSA
1. Zielsetzung der Schule
Die privat geführten Schulen des Schulträgers dienen nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der öffentlichen Aufgabe, als Ersatzschule das Schulwesen des Landes zu bereichern. Die Schule ergänzt das Angebot freier Schulwahl und fördert das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts. Zum Status der Schulen gilt (Stand März 2025):
Berufliche Gymnasien, Profile Soziales und Wirtschaft sind staatlich anerkannt.
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP) ist staatlich anerkannt.
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP) ist staatlich anerkannt.
Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit dem Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO) ist staatlich genehmigt. Die staatliche Anerkennung ist beantragt.
Schulgründungen werden bis Dezember des Jahres, bevor die Schule startet, dem Regierungspräsidium angezeigt. Dieses erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen bis zum Start des Unterrichts (September des Folgejahres) die staatliche Genehmigung. Die staatliche Anerkennung wird gemäß der Vorgaben des Privatschulgesetzes BW spätestens nach drei Jahren verliehen (§ 10 PSchG). Sofern die staatliche Anerkennung zum Abschluss der Schulart, z.B. bei der Abiturprüfung, noch nicht vorliegen sollte, ist eine Schulfremdenprüfung erforderlich, die jedoch auch mit dem formellen Erreichen des Schulziels endet. Rechtsgrundlagen sind §§ 3 ff. Privatschulgesetz Baden-Württemberg sowie:
Berufliches Gymnasium (alle Profile): §§ 43 ff. BGVO
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP): §§ 19 ff. 1BKSPVO
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP): §§ 33 ff. ErzieherVO
2. Vertragsparteien
2.1. Der Schüler/die Schülerin wird in die Schulart BFSA aufgenommen. Die Ausbildung ist dreijährig, davon entfallen 2 Schuljahre auf die schulische
Ausbildung sowie ein sich anschließendes Praxisjahr. Die schulische Ausbildung dauert in der Regel 2 Schuljahre.
2.2. Der Schulvertrag kommt mit dem Schulträger, einem oder beiden gesetzlichen Vertretern (nachfolgend: „Erziehungsberechtigte“) sowie dem Schüler/der Schülerin zustande. Sofern der Schüler/die Schülerin bei Vertragsschluss das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird er/sie bei Vertragsschluss durch die Erziehungsberechtigten vertreten. Die Erziehungsberechtigten haben, auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Schülers/der Schülerin, ein umfassendes Auskunftsrecht aus diesem Vertrag gegenüber der Schule.
2.3. Haben beide Erziehungsberechtigte den Vertrag unterzeichnet, wirken Erklärungen der Schule für beide Erziehungsberechtigte, auch wenn sie nur einem gegenüber abgegeben wurden.
3. Vertragsbeginn und Laufzeit
3.1 Die Aufnahme des Schülers/der Schülerin in das jeweilige Schuljahr steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Schüler/die Schülerin die Voraussetzungen erfüllt, die für die Aufnahme in das jeweilige Schuljahr der öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg gelten. Maßgebend ist der Gesetzesstand der jeweiligen staatlichen Aufnahmebedingungen des Landes Baden-Württemberg zum Zeitpunkt des Beginns des Schuljahres, in das aufgenommen werden soll.
3.2 Der vorliegende Vertrag ist mit Gegenzeichnung durch den Schulträger wirksam, wenn alle Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum/r staatlich anerkannten sozialpädagogischen Assistenten/in vorliegen und der Teilnehmer / die Teilnehmerin diese gegenüber dem Träger nachgewiesen hat. Der Nachweis des maßgeblichen Schulabschlusses kann unabhängig davon mit Übergabe einer beglaubigten Kopie des schulischen Zeugnisses bis spätestens zum 31.07. des maßgeblichen Jahres erbracht werden.
3.3 Die Laufzeit des Schulvertrags beträgt zunächst ein volles Schuljahr. Schuljahre im Sinne dieses Vertrages beginnen am 1. August und enden am 31. Juli eines jeden Jahres. Das erste Schulhalbjahr im Sinne dieses Vertrages endet am 31. Januar eines jeden Schuljahres.
3.4 Die Laufzeit dieses Vertrages verlängert sich jeweils um ein weiteres volles Schuljahr, sofern dieser Vertrag nicht mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Schuljahresende (31.07) gekündigt wird. Wird ein Schuljahr nicht bestanden, verlängert sich die Ausbildung entsprechend.
3.5 Zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 3.3 sind der Schulträger und der oder die Vertragspartner*innen berechtigt.
3.6 Im Beruflichen Gymnasium gelten die ersten vier (4) Monate als Probezeit. In den Berufskollegs/Berufsfachschule gelten die ersten sechs (6) Monate als Probezeit, wobei die Klassenkonferenz auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit entscheidet. Während der Probezeit kann der Vertrag von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Geschuldet ist dann der Schulkostenbeitrag nur für den Zeitraum, in dem die Schule besucht wurde. Sofern gesetzliche Vorgaben zu einzelnen Schularten verkürzte Probezeiten vorsehen, gelten diese.
4. Anmeldegebühr, Schulgeld, Gebühren
4.1 Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag mit minderjährigen Schülern/Schülerinnen oder mit Schülern/Schülerinnen, die während der Vertragslaufzeit die Volljährigkeit erreichen, treffen ausschließlich den oder die Erziehungsberechtigten; im Übrigen treffen die Zahlungsverpflichtungen immer den Vertragspartner/die Vertragspartnerin. Bei volljährigen Schülern/Schülerinnen kann mit dem Schüler/der Schülerin und Dritten (beispielsweise Eltern) durch gesonderte Erklärung vereinbart werden, dass alle gesamtschuldnerisch für die Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag haften.
4.2 Mit der Anmeldung wird eine Verwaltungsgebühr fällig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Beitragsordnung und wird mit Vertragsunterzeichnung fällig. Bei einem Rücktritt vom Vertrag zwischen Aufnahme und tatsächlichem Schulbeginn ist die Verwaltungsgebühr zu bezahlen bzw. verbleibt diese, wenn sie bereits gezahlt sein sollte, bei der Schule. Die Schule erhebt keine Schulgebühren.
4.3 Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5. Rechte und Pflichten des Schulträgers
5.1 Der Schulträger schafft in seiner Schule die Voraussetzungen, die zum Erreichen des Schul- und Klassenziels üblicherweise erforderlich sind; insbesondere sorgt er für einen geordneten Schulbetrieb, Unterricht gemäß der gesetzlichen Stundentafel und für Lehrkräfte, welche die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Unterrichtes erfüllen. Unterrichtsausfall wird in der Regel vermieden.
5.2 Soweit die gesetzlichen Vorgaben zum Bildungsplan und zur Stundentafel Wahlmöglichkeiten vorsehen, liegt es im Ermessen des Schulträgers, bestimmte Fächer oder Wahlmöglichkeiten anzubieten oder nicht anzubieten.
5.3 Hinsichtlich der neubeginnenden Fremdsprache versucht der Schulträger, die Wünsche des Schülers/der Schülerin zu berücksichtigen. Sofern der Schulträger aufgrund mangelnder Nachfrage entscheidet, eine neubeginnende Fremdsprache nicht anzubieten, wird der Schüler/die Schülerin einer anderen neubeginnenden Fremdsprache zugeordnet. Hierüber informiert der Schulträger den Schüler/die Schülerin spätestens zu Unterrichtsbeginn.
5.4 Der Schulträger ist berechtigt, die Ausbildung vor Beginn abzusagen oder zu verschieben, wenn die notwendige Mindestteilnehmerzahl unterschritten wird. Der Schulträger unterrichtet den Vertragspartner/die Vertragspartnerin hierüber unverzüglich.
5.5 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung gemäß den Zulassungsvoraussetzungen. Liegen mehr Anmeldungen als freie Plätze vor, so erfolgt die Zulassung in der Regel nach dem zeitlichen Eingang der verbindlichen schriftlichen Anmeldung.
5.6 Der Schulträger verpflichtet sich, alle Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Unterrichts zu schaffen, den individuellen Lernfortschritt zu überwachen und die Prüfungen durchzuführen und auszuwerten. Bei Vermittlung der Berufspraxis orientiert sich der Bildungsträger an den neuesten Entwicklungen.
6. Rechte und Pflichten des Schülers/der Schülerin
6.1 Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf Unterricht nach dem vom Kultusministerium erlassenen Bildungsplan. Notenbildung, Versetzung und Prüfungen richten sich nach der jeweils gültigen Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport. Zwingende Vorgaben des Schulgesetzes Baden-Württemberg sowie des Privatschulgesetzes Baden-Württemberg sind Bestandteil des Vertrages.
6.2 Der Beginn des Schuljahres ist wie an den öffentlichen Schulen geregelt, ebenso sind die Ferien angeglichen.
6.3 Der Schüler/die Schülerin muss an allen Unterrichtsstunden teilnehmen; ebenso an allen sonstigen schulischen Veranstaltungen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur allgemeinen Schulpflicht.
6.4 Der Schüler/die Schülerin ist zur regelmäßigen Anwesenheit und Teilnahme verpflichtet. Sofern ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach oder Handlungsfeld mehr als 50 Prozent der Unterrichtszeit eines Schuljahres fehlt, kann unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine Notenbildung ausgeschlossen sein. Sofern ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach mehr als 80 Prozent der Unterrichtszeit eines Schuljahres fehlt, ist – unabhängig vom Grund des Fehlens – eine Notenbildung in der Regel ausgeschlossen. Der Schüler/die Schülerin sowie gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten sind bei Fehlzeiten verpflichtet, aktiv Kontakt zum Fachlehrer/zur Fachlehrerin zu suchen, um den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen.
6.5 Eine Erkrankung ist dem Schulträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Erkrankungen von mehr als drei Schultagen ist eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von drei Tagen abzugeben. Im Einzelfall kann die Schulleitung anordnen, dass bereits ab dem ersten Fehltag oder ab der ersten Fehl-stunde eine ärztliche Bescheinigung einzureichen ist. Sofern an dem Fehltag eine ankündigte Leistungsüberprüfung stattfindet, ist in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. Bei Abschlussprüfungen (Staatsexamen, Abitur, …) gelten strengere Maßstäbe, die den Schülern/Schülerinnen vorab schriftlich bekanntgegeben werden. Die Erziehungsberechtigten tragen dafür Sorge, dass der minderjährige Schüler/die Schülerin am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und die Schulordnung einhält. Sie sind verpflichtet, den Schüler/die Schülerin für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten.
6.6 Der Schüler/die Schülerin ist verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt die jeweils gültige Haus- und Schulordnung zu beachten. Die Schule ist jederzeit zur Änderung der Haus- und Schulordnung berechtigt. Wesentliche Änderungen werden den Erziehungsberechtigten und dem Schüler/der Schülerin gesondert mitgeteilt. Die jeweils aktuelle Schulordnung ist in der Schule ausgehängt und kann im Sekretariat zu den üblichen Zeiten eingesehen werden.
7. Haftung, Versicherung
7.1 Die Haftung des Schulträgers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schulträger haftet, außer bei Verschulden oder bei grober Fahrlässigkeit, nicht für Diebstähle auf dem Schulgelände. Schüler und Schülerinnen sind eigenständig dafür verantwortlich, Wertgegenstände sicher zu verwahren. Sie können dafür mit einem Drittanbieter einen Vertrag über die Anmietung eines Schließfaches im Schulgebäude schließen.
7.2 Der Schüler/die Schülerin ist durch die gesetzliche Schüler*innen-Unfallversicherung versichert. Diese erstreckt sich grundsätzlich auf Unfälle während des Unterrichts einschließlich der Pausen und weiterer Veranstaltungen sowie auf dem Schulweg oder auf dem Weg von der Schule an einen Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.
7.3 Die Haftung des Schülers/der Schülerin richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Erziehungsberechtigten haften für ein Verschulden des Schülers/der Schülerin wie für eigenes Verschulden.
7.4 Im Falle eines Unterrichtsausfalls oder Ähnlichem, aber auch in Pausenzeiten, darf der Schüler/die Schülerin das Schulgebäude verlassen.
8. Rücktritt
Die Vertragspartner*innen sind innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss dieses Schulvertrags, längstens jedoch bis 7 Tage vor Beginn des ersten, auf den Vertragsschluss folgenden Schuljahres zum Rücktritt berechtigt. Die Anmeldegebühr wird im Falle eines Rücktritts nicht erstattet.
9. Außerordentliche Kündigung
9.1 Der Schulträger ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine Mindestklassenstärke von 5 Schülern/Schülerinnen zu Beginn eines Schuljahres nicht erreicht wird. In diesem Fall bietet der Schulträger dem Schüler/der Schülerin nach Möglichkeit einen Wechsel in ein anderes Profil oder in eine andere Schulart an.
9.2 Darüber hinaus kann dieser Schulvertrag nur dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es der kündigen-den Partei unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht zuzumuten ist, weiterhin an dem Vertrag festzuhalten. Dies ist für den Schulträger insbesondere, aber nicht ausschließlich, dann der Fall, wenn
a) sich der Schüler/die Schülerin in einen Gegensatz zum Verständnis und zu den Zielen des Schulträgers stellt oder sein/ihr Verhalten im Umgang mit den Mitschülern/Mitschülerinnen oder Lehrkräften die Regeln des Anstandes verletzt;
b) der Schüler/die Schülerin den Schulbetrieb durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten insgesamt unzumutbar beeinträchtigt;
c) der Schüler/die Schülerin schwerwiegend gegen die jeweils geltende Schul- und Hausordnung oder gegen diesen Vertrag verstößt;
d) der Schüler/die Schülerin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besitzt, verbraucht, einem anderen Gelegenheit zum Verbrauch verschafft oder gewährt oder mit Betäubungsmitteln Handel treibt;
e) der Schüler/die Schülerin während des Schulbetriebs Alkohol konsumiert;
f) der Schüler/die Schülerin Waffen oder gefährliche Gegenstände bei sich führt;
g) der Schüler/die Schülerin andere Mitschüler*innen sexuell belästigt;
h) der Schüler/die Schülerin in massiver Weise oder wiederholt gegen Weisungen verstößt;
i) der Schüler/die Schülerin wegen einer Straftat rechtskräftigt verurteilt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt ist;
j) das außerschulische Verhalten des Schülers/der Schülerin die Interessen des Schulträgers schädigt;
k) sich die Erziehungsberechtigten oder der Vertragspartner/die Vertragspartnerin mit der Zahlung des nach diesem Vertrag geschuldeten Schulgeldes in Höhe von zwei monatlichen Raten in Verzug befinden.
9.3 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus diesem Vertrag, ist die außerordentliche fristlose Kündigung erst nach erfolglosem Ab-lauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
9.4 Die außerordentliche fristlose Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.
9.5 Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist das Schulgeld für den Monat, in dem die Kündigung wirksam wird, voll zu entrichten.
10. Automatische Beendigung des Schulvertrages
Dieser Schulvertrag endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende des ersten Schulhalbjahres bzw. Schuljahres, in welchem der Schüler/die Schülerin das angestrebte Schulziel erreicht oder endgültig nicht mehr erreichen kann.
11. Datenschutz
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nach den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere nach der Datenschutz – Grundverordnung (DS-GVO). Einzelheiten können Sie den „Hinweisen zum Datenschutz – Schulen“ entnehmen, die dem Schüler/der Schülerin und/oder den Erziehungsberechtigten übergeben werden.
12. Sonstiges
12.1 Änderungen des Vertrages und/oder seiner Bestandteile sowie dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.
12.2 Der Vertrag tritt unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns des ersten Schuljahres mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner*innen in Kraft. Jeder Vertragspartner/jede Vertragspartnerin erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
12.4 Erklärung des Vertragsnehmers: Die Schule ist berechtigt, dem Erziehungsberechtigen sowie den kooperierenden Praxiseinrichtungen Auskünfte über die Durchführung des Schulvertrages betreffende Angelegenheiten wie z. B. Fehlzeiten, schulische Leistungen etc. zu erteilen. Der Schüler/die Schülerin erklärt sich damit einverstanden, dass diese Auskünfte nach Erreichen der Volljährigkeit weiter erteilt werden dürfen. Mit der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Schulzwecken bin ich einverstanden. Mir ist bekannt, dass der Vertrag nur dann zustande kommt, wenn alle Zugangsvoraussetzungen für die schulische Assistenzausbildung vorliegen. Mir ist außerdem bekannt, dass mit Unterzeichnung ein Schulvertrag zwischen mir und der „das Kurpfalz gGmbH“ zustande kommt. Die obigen Vertragsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und bin mit diesen einverstanden.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Nebenabreden nicht bestehen.
VABO
1. Zielsetzung der Schule
Die privat geführten Schulen des Schulträgers dienen nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der öffentlichen Aufgabe, als Ersatzschule das Schulwesen des Landes zu bereichern. Die Schule ergänzt das Angebot freier Schulwahl und fördert das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts. Zum Status der Schulen gilt (Stand März 2025):
Berufliche Gymnasien, Profile Soziales und Wirtschaft sind staatlich anerkannt.
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP) ist staatlich anerkannt.
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP) ist staatlich anerkannt.
Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit dem Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO) ist staatlich genehmigt. Die staatliche Anerkennung ist beantragt.
Schulgründungen werden bis Dezember des Jahres, bevor die Schule startet, dem Regierungspräsidium angezeigt. Dieses erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen bis zum Start des Unterrichts (September des Folgejahres) die staatliche Genehmigung. Die staatliche Anerkennung wird gemäß der Vorgaben des Privatschulgesetzes BW spätestens nach drei Jahren verliehen (§ 10 PSchG). Sofern die staatliche Anerkennung zum Abschluss der Schulart, z.B. bei der Abiturprüfung, noch nicht vorliegen sollte, ist eine Schulfremdenprüfung erforderlich, die jedoch auch mit dem formellen Erreichen des Schulziels endet. Rechtsgrundlagen sind §§ 3 ff. Privatschulgesetz Baden-Württemberg sowie:
Berufliches Gymnasium (alle Profile): §§ 43 ff. BGVO
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP): §§ 19 ff. 1BKSPVO
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP): §§ 33 ff. ErzieherVO
2. Vertragsparteien
2.1. Der Schüler wird in die Schulart VABO aufgenommen.
2.2. Der Schulvertrag kommt mit dem Schulträger, einem oder beiden gesetzlichen Vertretern (nachfolgend: „Erziehungsberechtigte“) sowie dem Schüler/der Schülerin zustande. Sofern der Schüler/die Schülerin bei Vertragsschluss das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird er/sie bei Vertragsschluss durch die Erziehungsberechtigten vertreten. Die Erziehungsberechtigten haben, auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Schülers/der Schülerin, ein umfassendes Auskunftsrecht aus diesem Vertrag gegenüber der Schule.
2.3. Haben beide Erziehungsberechtigte den Vertrag unterzeichnet, wirken Erklärungen der Schule für beide Erziehungsberechtigte, auch wenn sie nur einem gegenüber abgegeben wurden.
3. Vertragsbeginn und Laufzeit
3.1 Die Aufnahme des Schülers/der Schülerin in das jeweilige Schuljahr steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Schüler/die Schülerin die Voraussetzungen erfüllt, die für die Aufnahme in das jeweilige Schuljahr der öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg gelten. Maßgebend ist der Gesetzesstand der jeweiligen staatlichen Aufnahmebedingungen des Landes Baden-Württemberg zum Zeitpunkt des Beginns des Schuljahres, in das aufgenommen werden soll.
3.2 Die Laufzeit des Schulvertrags beträgt zunächst ein volles Schuljahr. Schuljahre im Sinne dieses Vertrages beginnen am 1. August und enden am 31. Juli eines jeden Jahres. Das erste Schulhalbjahr im Sinne dieses Vertrages endet am 31. Januar eines jeden Schuljahres.
3.3 Die Laufzeit dieses Vertrages verlängert sich jeweils um ein weiteres volles Schuljahr, sofern dieser Vertrag nicht mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Schuljahresende (31.07.) gekündigt wird.
3.4 Zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 3.3 sind der Schulträger und der oder die Vertragspartner*innen berechtigt.
3.5 Im Beruflichen Gymnasium gelten die ersten vier (4) Monate als Probezeit. In den Berufskollegs gelten die ersten sechs (6) Monate als Probezeit, wobei die Klassenkonferenz auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit entscheidet. Während der Probezeit kann der Vertrag von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Geschuldet ist dann der Schulkostenbeitrag nur für den Zeitraum, in dem die Schule besucht wurde. Sofern gesetzliche Vorgaben zu einzelnen Schularten verkürzte Probezeiten vorsehen, gelten diese.
3.6 Für Sonder- und Profilleistungen gelten Ziffer 3.1 bis 3.5 entsprechend; die Wahl der Sonder- und Profilleistungen erfolgt gesondert. Abweichend von Ziff. 3.3 beträgt die Kündigungsfrist für gewählte Sonder- und Profilleistungen drei (3) Monate zum Schuljahresende.
4. Anmeldegebühr, Schulgeld, Gebühren
4.1 Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag mit minderjährigen Schülern/Schülerinnen, die während der Vertragslaufzeit die Volljährigkeit erreichen, treffen ausschließlich den oder die Erziehungsberechtigten; im Übrigen treffen die Zahlungsverpflichtungen immer den Vertragspartner/die Vertragspartnerin. Bei volljährigen Schülern/Schülerinnen kann mit dem Schüler/der Schülerin und Dritten (beispielsweise Eltern) durch gesonderte Erklärung vereinbart werden, dass alle gesamtschuldnerisch für die Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag haften.
4.2 Mit der Anmeldung wird eine Verwaltungsgebühr fällig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Beitragsordnung und wird mit Vertragsunterzeichnung fällig. Bei einem Rücktritt vom Vertrag zwischen Aufnahme und tatsächlichem Schulbeginn ist die Verwaltungsgebühr zu bezahlen bzw. verbleibt diese, wenn sie bereits gezahlt sein sollte, bei der Schule.
4.3 Die Höhe des jährlichen Schulgeldes, die Kosten für Sonder- und Profilleistungen und die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Beitragsordnung. Monatliche Raten sind am dritten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Der Anspruch des Schulträgers auf Zahlung des jährlichen Schulgeldes entsteht auch bei der Vereinbarung von Ratenzahlung mit Beginn des Schuljahres in voller Höhe. Im Falle des Zahlungsverzugs mit einer monatlichen Rate, kann der Gesamtbetrag für das jeweilige Schuljahr in voller Höhe fällig gestellt werden.
4.4 Das jährliche Schulgeld sowie die Kosten für die Sonder- und Profilleistungen dürfen durch den Schulträger für jedes Folgeschuljahr um bis zu 20 % erhöht werden, ohne dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedürfte. Die Erhöhung darf nur erfolgen, wenn der Schulträger den oder die Vertragspartner*innen hierüber spätestens drei Monate vor Schuljahresende informiert.
4.5 Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4.6 Für Sonder- und Profilleistungen sind Ziffern 4.1, 4.3 bis 4.5 entsprechend anzuwenden.
5. Rechte und Pflichten des Schulträgers
5.1 Der Schulträger schafft in seiner Schule die Voraussetzungen, die zum Erreichen des Schul- und Klassenziels üblicherweise erforderlich sind; insbesondere sorgt er für einen geordneten Schulbetrieb, Unterricht gemäß der gesetzlichen Stundentafel und für Lehrkräfte, welche die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Unterrichtes erfüllen. Unterrichtsausfall wird in der Regel vermieden.
5.2 Soweit die gesetzlichen Vorgaben zum Bildungsplan und zur Stundentafel Wahlmöglichkeiten vorsehen, liegt es im Ermessen des Schulträgers, bestimmte Fächer oder Wahlmöglichkeiten anzubieten oder nicht anzubieten.
5.3 Hinsichtlich der neubeginnenden Fremdsprache versucht der Schulträger, die Wünsche des Schülers/der Schülerin zu berücksichtigen. Sofern der Schulträger aufgrund mangelnder Nachfrage entscheidet, eine neubeginnende Fremdsprache nicht anzubieten, wird der Schüler/die Schülerin einer anderen neubeginnenden Fremdsprache zugeordnet. Hierüber informiert der Schulträger den Schüler/die Schülerin spätestens zu Unterrichtsbeginn.
5.4 Bei zu geringer Nachfrage können einzelne Profile oder Wahlmöglichkeiten nicht angeboten werden. In diesem Fall unterrichtet der Schulträger den Schüler/die Schülerin bzw. den Vertragspartner/die Vertragspartnerin unverzüglich und bietet andere Wahlmöglichkeiten an.
5.5 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung gemäß den Zulassungsvoraussetzungen. Liegen mehr Anmeldungen als freie Plätze vor, so erfolgt die Zulassung in der Regel nach dem zeitlichen Eingang der verbindlichen schriftlichen Anmeldung.
5.6 Der Schulträger verpflichtet sich, alle Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Unterrichts zu schaffen, den individuellen Lernfortschritt zu überwachen und die Prüfungen durchzuführen und auszuwerten. Bei Vermittlung der Berufspraxis orientiert sich der Schulträger an den neuesten Entwicklungen.
6. Rechte und Pflichten des Schülers/der Schülerin
6.1 Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf Unterricht nach dem vom Kultusministerium erlassenen Bildungsplan. Notenbildung, Versetzung und Prüfungen richten sich nach der jeweils gültigen Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport. Zwingende Vorgaben des Schulgesetzes Baden-Württemberg sowie des Privatschulgesetzes Baden-Württemberg sind Bestandteil des Vertrages.
6.2 Der Beginn des Schuljahres ist wie an den öffentlichen Schulen geregelt, ebenso sind die Ferien angeglichen.
6.3 Der Schüler/die Schülerin muss an allen Unterrichtsstunden teilnehmen; ebenso an allen sonstigen schulischen Veranstaltungen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur allgemeinen Schulpflicht.
6.4 Der Schüler/die Schülerin ist zur regelmäßigen Anwesenheit und Teilnahme verpflichtet. Sofern ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach oder Handlungsfeld mehr als 50 Prozent der Unterrichtszeit eines Schuljahres fehlt, kann unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine Notenbildung ausgeschlossen sein. Sofern ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach mehr als 80 Prozent der Unterrichtszeit eines Schuljahres fehlt, ist – unabhängig vom Grund des Fehlens – eine Notenbildung in der Regel ausgeschlossen. Der Schüler/die Schülerin sowie gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten sind bei Fehlzeiten verpflichtet, aktiv Kontakt zum Fachlehrer/zur Fachlehrerin zu suchen, um den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen.
6.5 Eine Erkrankung ist dem Schulträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Erkrankungen von mehr als drei Schultagen ist eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von drei Tagen abzugeben. Im Einzelfall kann die Schulleitung anordnen, dass bereits ab dem ersten Fehltag oder ab der ersten Fehl-stunde eine ärztliche Bescheinigung einzureichen ist. Sofern an dem Fehltag eine ankündigte Leistungsüberprüfung stattfindet, ist in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. Bei Abschlussprüfungen (Staatsexamen, Abitur, …) gelten strengere Maßstäbe, die den Schülern/Schülerinnen vorab schriftlich bekanntgegeben werden. Die Erziehungsberechtigten tragen dafür Sorge, dass der minderjährige Schüler/die Schülerin am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und die Schulordnung einhält. Sie sind verpflichtet, den Schüler/die Schülerin für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten.
6.6 Der Schüler/die Schülerin ist verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt die jeweils gültige Haus- und Schulordnung zu beachten. Die Schule ist jederzeit zur Änderung der Haus- und Schulordnung berechtigt. Wesentliche Änderungen werden den Erziehungsberechtigten und dem Schüler/der Schülerin gesondert mitgeteilt. Die jeweils aktuelle Schulordnung ist in der Schule ausgehängt und kann im Sekretariat zu den üblichen Zeiten eingesehen werden.
7. Haftung, Versicherung
7.1 Die Haftung des Schulträgers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schulträger haftet, außer bei Verschulden oder bei grober Fahrlässigkeit, nicht für Diebstähle auf dem Schulgelände.
7.2 Der Schüler/die Schülerin ist durch die gesetzliche Schüler*innen-Unfallversicherung versichert. Diese erstreckt sich grundsätzlich auf Unfälle während des Unterrichts einschließlich der Pausen und weiterer Veranstaltungen sowie auf dem Schulweg oder auf dem Weg von der Schule an einen Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.
7.3 Die Haftung des Schülers/der Schülerin richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Erziehungsberechtigten haften für ein Verschulden des Schülers/der Schülerin wie für eigenes Verschulden.
7.4 Im Falle eines Unterrichtsausfalls oder Ähnlichem, aber auch in Pausenzeiten, darf der Schüler/die Schülerin das Schulgebäude verlassen.
8. Rücktritt
Die Vertragspartner*innen sind innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss dieses Schulvertrags, längstens jedoch bis 7 Tage vor Beginn des ersten, auf den Vertragsschluss folgenden Schuljahres zum Rücktritt berechtigt. Die Anmeldegebühr wird im Falle eines Rücktritts nicht erstattet.
9. Außerordentliche Kündigung
9.1 Der Schulträger ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine Mindestklassenstärke von 5 Schülern/Schülerinnen zu Beginn eines Schuljahres nicht erreicht wird. In diesem Fall bietet der Schulträger dem Schüler/der Schülerin nach Möglichkeit einen Wechsel in ein anderes Profil oder in eine andere Schulart an.
9.2 Darüber hinaus kann dieser Schulvertrag nur dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es der kündigen-den Partei unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht zuzumuten ist, weiterhin an dem Vertrag festzuhalten. Dies ist für den Schulträger insbesondere, aber nicht ausschließlich, dann der Fall, wenn
a) sich der Schüler/die Schülerin in einen Gegensatz zum Verständnis und zu den Zielen des Schulträgers stellt oder sein/ihr Verhalten im Umgang mit den Mitschülern/Mitschülerinnen oder Lehrkräften die Regeln des Anstandes verletzt;
b) der Schüler/die Schülerin den Schulbetrieb durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten insgesamt unzumutbar beeinträchtigt;
c) der Schüler/die Schülerin schwerwiegend gegen die jeweils geltende Schul- und Hausordnung oder gegen diesen Vertrag verstößt;
d) der Schüler/die Schülerin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besitzt, verbraucht, einem anderen Gelegenheit zum Verbrauch verschafft oder gewährt oder mit Betäubungsmitteln Handel treibt;
e) der Schüler/die Schülerin während des Schulbetriebs Alkohol konsumiert;
f) der Schüler/die Schülerin Waffen oder gefährliche Gegenstände bei sich führt;
g) der Schüler/die Schülerin andere Mitschüler*innen sexuell belästigt;
h) der Schüler/die Schülerin in massiver Weise oder wiederholt gegen Weisungen verstößt;
i) der Schüler/die Schülerin wegen einer Straftat rechtskräftigt verurteilt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt ist;
j) das außerschulische Verhalten des Schülers/der Schülerin die Interessen des Schulträgers schädigt;
k) sich die Erziehungsberechtigten oder der Vertragspartner/die Vertragspartnerin mit der Zahlung des nach diesem Vertrag geschuldeten Schulgeldes in Höhe von zwei monatlichen Raten in Verzug befinden.
9.3 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus diesem Vertrag, ist die außerordentliche fristlose Kündigung erst nach erfolglosem Ab-lauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
9.4 Die außerordentliche fristlose Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.
9.5 Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist das Schulgeld für den Monat, in dem die Kündigung wirksam wird, voll zu entrichten.
10. Automatische Beendigung des Schulvertrages
Dieser Schulvertrag endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende des ersten Schulhalbjahres bzw. Schuljahres, in welchem der Schüler/die Schülerin das angestrebte Schulziel erreicht oder endgültig nicht mehr erreichen kann.
11. Datenschutz
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nach den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere nach der Datenschutz – Grundverordnung (DS-GVO). Einzelheiten können Sie den „Hinweisen zum Datenschutz – Schulen“ entnehmen, die dem Schüler/der Schülerin und/oder den Erziehungsberechtigten übergeben werden.
12. Sonstiges
12.1 Änderungen des Vertrages und/oder seiner Bestandteile sowie dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Nebenabreden nicht bestehen.