das Kurpfalz Mannheim - Berufliche Schulen
Kaiserring 10-12, 68161 Mannheim
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Schulvertragsbedingungen
Die privat geführten Schulen des Schulträgers dienen nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der öffentlichen Aufgabe, als Ersatzschule das Schulwesen des Landes zu bereichern. Die Schule ergänzt das Angebot freier Schulwahl und fördert das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts. Zum Status der Schulen gilt (Stand März 2025):
Berufliche Gymnasien, Profile Soziales und Wirtschaft sind staatlich anerkannt.
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP) ist staatlich anerkannt.
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP) ist staatlich anerkannt.
Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit dem Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO) ist staatlich genehmigt. Die staatliche Anerkennung ist beantragt.
Schulgründungen werden bis Dezember des Jahres, bevor die Schule startet, dem Regierungspräsidium angezeigt. Dieses erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen bis zum Start des Unterrichts (September des Folgejahres) die staatliche Genehmigung. Die staatliche Anerkennung wird gemäß der Vorgaben des Privatschulgesetzes BW spätestens nach drei Jahren verliehen (§ 10 PSchG). Sofern die staatliche Anerkennung zum Abschluss der Schulart, z.B. bei der Abiturprüfung, noch nicht vorliegen sollte, ist eine Schulfremdenprüfung erforderlich, die jedoch auch mit dem formellen Erreichen des Schulziels endet. Rechtsgrundlagen sind §§ 3 ff. Privatschulgesetz Baden-Württemberg sowie:
Berufliches Gymnasium (alle Profile): §§ 43 ff. BGVO
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP): §§ 19 ff. 1BKSPVO
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP): §§ 33 ff. ErzieherVO
2.1. Der Schüler wird in die Schulart VABO aufgenommen.
2.2. Der Schulvertrag kommt mit dem Schulträger, einem oder beiden gesetzlichen Vertretern (nachfolgend: „Erziehungsberechtigte“) sowie dem Schüler/der Schülerin zustande. Sofern der Schüler/die Schülerin bei Vertragsschluss das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird er/sie bei Vertragsschluss durch die Erziehungsberechtigten vertreten. Die Erziehungsberechtigten haben, auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Schülers/der Schülerin, ein umfassendes Auskunftsrecht aus diesem Vertrag gegenüber der Schule.
2.3. Haben beide Erziehungsberechtigte den Vertrag unterzeichnet, wirken Erklärungen der Schule für beide Erziehungsberechtigte, auch wenn sie nur einem gegenüber abgegeben wurden.
3.1 Die Aufnahme des Schülers/der Schülerin in das jeweilige Schuljahr steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Schüler/die Schülerin die Voraussetzungen erfüllt, die für die Aufnahme in das jeweilige Schuljahr der öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg gelten. Maßgebend ist der Gesetzesstand der jeweiligen staatlichen Aufnahmebedingungen des Landes Baden-Württemberg zum Zeitpunkt des Beginns des Schuljahres, in das aufgenommen werden soll.
3.2 Die Laufzeit des Schulvertrags beträgt zunächst ein volles Schuljahr. Schuljahre im Sinne dieses Vertrages beginnen am 1. August und enden am 31. Juli eines jeden Jahres. Das erste Schulhalbjahr im Sinne dieses Vertrages endet am 31. Januar eines jeden Schuljahres.
3.3 Die Laufzeit dieses Vertrages verlängert sich jeweils um ein weiteres volles Schuljahr, sofern dieser Vertrag nicht mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Schuljahresende (31.07.) gekündigt wird.
3.4 Zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 3.3 sind der Schulträger und der oder die Vertragspartner*innen berechtigt.
3.5 Im Beruflichen Gymnasium gelten die ersten vier (4) Monate als Probezeit. In den Berufskollegs gelten die ersten sechs (6) Monate als Probezeit, wobei die Klassenkonferenz auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit entscheidet. Während der Probezeit kann der Vertrag von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Geschuldet ist dann der Schulkostenbeitrag nur für den Zeitraum, in dem die Schule besucht wurde. Sofern gesetzliche Vorgaben zu einzelnen Schularten verkürzte Probezeiten vorsehen, gelten diese.
3.6 Für Sonder- und Profilleistungen gelten Ziffer 3.1 bis 3.5 entsprechend; die Wahl der Sonder- und Profilleistungen erfolgt gesondert. Abweichend von Ziff. 3.3 beträgt die Kündigungsfrist für gewählte Sonder- und Profilleistungen drei (3) Monate zum Schuljahresende.
4.1 Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag mit minderjährigen Schülern/Schülerinnen, die während der Vertragslaufzeit die Volljährigkeit erreichen, treffen ausschließlich den oder die Erziehungsberechtigten; im Übrigen treffen die Zahlungsverpflichtungen immer den Vertragspartner/die Vertragspartnerin. Bei volljährigen Schülern/Schülerinnen kann mit dem Schüler/der Schülerin und Dritten (beispielsweise Eltern) durch gesonderte Erklärung vereinbart werden, dass alle gesamtschuldnerisch für die Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag haften.
4.2 Mit der Anmeldung wird eine Verwaltungsgebühr fällig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Beitragsordnung und wird mit Vertragsunterzeichnung fällig. Bei einem Rücktritt vom Vertrag zwischen Aufnahme und tatsächlichem Schulbeginn ist die Verwaltungsgebühr zu bezahlen bzw. verbleibt diese, wenn sie bereits gezahlt sein sollte, bei der Schule.
4.3 Die Höhe des jährlichen Schulgeldes, die Kosten für Sonder- und Profilleistungen und die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Beitragsordnung. Monatliche Raten sind am dritten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Der Anspruch des Schulträgers auf Zahlung des jährlichen Schulgeldes entsteht auch bei der Vereinbarung von Ratenzahlung mit Beginn des Schuljahres in voller Höhe. Im Falle des Zahlungsverzugs mit einer monatlichen Rate, kann der Gesamtbetrag für das jeweilige Schuljahr in voller Höhe fällig gestellt werden.
4.4 Das jährliche Schulgeld sowie die Kosten für die Sonder- und Profilleistungen dürfen durch den Schulträger für jedes Folgeschuljahr um bis zu 20 % erhöht werden, ohne dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedürfte. Die Erhöhung darf nur erfolgen, wenn der Schulträger den oder die Vertragspartner*innen hierüber spätestens drei Monate vor Schuljahresende informiert.
4.5 Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4.6 Für Sonder- und Profilleistungen sind Ziffern 4.1, 4.3 bis 4.5 entsprechend anzuwenden.
5.1 Der Schulträger schafft in seiner Schule die Voraussetzungen, die zum Erreichen des Schul- und Klassenziels üblicherweise erforderlich sind; insbesondere sorgt er für einen geordneten Schulbetrieb, Unterricht gemäß der gesetzlichen Stundentafel und für Lehrkräfte, welche die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Unterrichtes erfüllen. Unterrichtsausfall wird in der Regel vermieden.
5.2 Soweit die gesetzlichen Vorgaben zum Bildungsplan und zur Stundentafel Wahlmöglichkeiten vorsehen, liegt es im Ermessen des Schulträgers, bestimmte Fächer oder Wahlmöglichkeiten anzubieten oder nicht anzubieten.
5.3 Hinsichtlich der neubeginnenden Fremdsprache versucht der Schulträger, die Wünsche des Schülers/der Schülerin zu berücksichtigen. Sofern der Schulträger aufgrund mangelnder Nachfrage entscheidet, eine neubeginnende Fremdsprache nicht anzubieten, wird der Schüler/die Schülerin einer anderen neubeginnenden Fremdsprache zugeordnet. Hierüber informiert der Schulträger den Schüler/die Schülerin spätestens zu Unterrichtsbeginn.
5.4 Bei zu geringer Nachfrage können einzelne Profile oder Wahlmöglichkeiten nicht angeboten werden. In diesem Fall unterrichtet der Schulträger den Schüler/die Schülerin bzw. den Vertragspartner/die Vertragspartnerin unverzüglich und bietet andere Wahlmöglichkeiten an.
5.5 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung gemäß den Zulassungsvoraussetzungen. Liegen mehr Anmeldungen als freie Plätze vor, so erfolgt die Zulassung in der Regel nach dem zeitlichen Eingang der verbindlichen schriftlichen Anmeldung.
5.6 Der Schulträger verpflichtet sich, alle Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Unterrichts zu schaffen, den individuellen Lernfortschritt zu überwachen und die Prüfungen durchzuführen und auszuwerten. Bei Vermittlung der Berufspraxis orientiert sich der Schulträger an den neuesten Entwicklungen.
6.1 Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf Unterricht nach dem vom Kultusministerium erlassenen Bildungsplan. Notenbildung, Versetzung und Prüfungen richten sich nach der jeweils gültigen Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport. Zwingende Vorgaben des Schulgesetzes Baden-Württemberg sowie des Privatschulgesetzes Baden-Württemberg sind Bestandteil des Vertrages.
6.2 Der Beginn des Schuljahres ist wie an den öffentlichen Schulen geregelt, ebenso sind die Ferien angeglichen.
6.3 Der Schüler/die Schülerin muss an allen Unterrichtsstunden teilnehmen; ebenso an allen sonstigen schulischen Veranstaltungen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur allgemeinen Schulpflicht.
6.4 Der Schüler/die Schülerin ist zur regelmäßigen Anwesenheit und Teilnahme verpflichtet. Sofern ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach oder Handlungsfeld mehr als 50 Prozent der Unterrichtszeit eines Schuljahres fehlt, kann unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine Notenbildung ausgeschlossen sein. Sofern ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach mehr als 80 Prozent der Unterrichtszeit eines Schuljahres fehlt, ist – unabhängig vom Grund des Fehlens – eine Notenbildung in der Regel ausgeschlossen. Der Schüler/die Schülerin sowie gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten sind bei Fehlzeiten verpflichtet, aktiv Kontakt zum Fachlehrer/zur Fachlehrerin zu suchen, um den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen.
6.5 Eine Erkrankung ist dem Schulträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Erkrankungen von mehr als drei Schultagen ist eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von drei Tagen abzugeben. Im Einzelfall kann die Schulleitung anordnen, dass bereits ab dem ersten Fehltag oder ab der ersten Fehl-stunde eine ärztliche Bescheinigung einzureichen ist. Sofern an dem Fehltag eine ankündigte Leistungsüberprüfung stattfindet, ist in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. Bei Abschlussprüfungen (Staatsexamen, Abitur, …) gelten strengere Maßstäbe, die den Schülern/Schülerinnen vorab schriftlich bekanntgegeben werden. Die Erziehungsberechtigten tragen dafür Sorge, dass der minderjährige Schüler/die Schülerin am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und die Schulordnung einhält. Sie sind verpflichtet, den Schüler/die Schülerin für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten.
6.6 Der Schüler/die Schülerin ist verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt die jeweils gültige Haus- und Schulordnung zu beachten. Die Schule ist jederzeit zur Änderung der Haus- und Schulordnung berechtigt. Wesentliche Änderungen werden den Erziehungsberechtigten und dem Schüler/der Schülerin gesondert mitgeteilt. Die jeweils aktuelle Schulordnung ist in der Schule ausgehängt und kann im Sekretariat zu den üblichen Zeiten eingesehen werden.
7.1 Die Haftung des Schulträgers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schulträger haftet, außer bei Verschulden oder bei grober Fahrlässigkeit, nicht für Diebstähle auf dem Schulgelände.
7.2 Der Schüler/die Schülerin ist durch die gesetzliche Schüler*innen-Unfallversicherung versichert. Diese erstreckt sich grundsätzlich auf Unfälle während des Unterrichts einschließlich der Pausen und weiterer Veranstaltungen sowie auf dem Schulweg oder auf dem Weg von der Schule an einen Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.
7.3 Die Haftung des Schülers/der Schülerin richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Erziehungsberechtigten haften für ein Verschulden des Schülers/der Schülerin wie für eigenes Verschulden.
7.4 Im Falle eines Unterrichtsausfalls oder Ähnlichem, aber auch in Pausenzeiten, darf der Schüler/die Schülerin das Schulgebäude verlassen.
Die Vertragspartner*innen sind innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss dieses Schulvertrags, längstens jedoch bis 7 Tage vor Beginn des ersten, auf den Vertragsschluss folgenden Schuljahres zum Rücktritt berechtigt. Die Anmeldegebühr wird im Falle eines Rücktritts nicht erstattet.
9.1 Der Schulträger ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine Mindestklassenstärke von 5 Schülern/Schülerinnen zu Beginn eines Schuljahres nicht erreicht wird. In diesem Fall bietet der Schulträger dem Schüler/der Schülerin nach Möglichkeit einen Wechsel in ein anderes Profil oder in eine andere Schulart an.
9.2 Darüber hinaus kann dieser Schulvertrag nur dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es der kündigen-den Partei unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht zuzumuten ist, weiterhin an dem Vertrag festzuhalten. Dies ist für den Schulträger insbesondere, aber nicht ausschließlich, dann der Fall, wenn
a) sich der Schüler/die Schülerin in einen Gegensatz zum Verständnis und zu den Zielen des Schulträgers stellt oder sein/ihr Verhalten im Umgang mit den Mitschülern/Mitschülerinnen oder Lehrkräften die Regeln des Anstandes verletzt;
b) der Schüler/die Schülerin den Schulbetrieb durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten insgesamt unzumutbar beeinträchtigt;
c) der Schüler/die Schülerin schwerwiegend gegen die jeweils geltende Schul- und Hausordnung oder gegen diesen Vertrag verstößt;
d) der Schüler/die Schülerin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besitzt, verbraucht, einem anderen Gelegenheit zum Verbrauch verschafft oder gewährt oder mit Betäubungsmitteln Handel treibt;
e) der Schüler/die Schülerin während des Schulbetriebs Alkohol konsumiert;
f) der Schüler/die Schülerin Waffen oder gefährliche Gegenstände bei sich führt;
g) der Schüler/die Schülerin andere Mitschüler*innen sexuell belästigt;
h) der Schüler/die Schülerin in massiver Weise oder wiederholt gegen Weisungen verstößt;
i) der Schüler/die Schülerin wegen einer Straftat rechtskräftigt verurteilt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt ist;
j) das außerschulische Verhalten des Schülers/der Schülerin die Interessen des Schulträgers schädigt;
k) sich die Erziehungsberechtigten oder der Vertragspartner/die Vertragspartnerin mit der Zahlung des nach diesem Vertrag geschuldeten Schulgeldes in Höhe von zwei monatlichen Raten in Verzug befinden.
9.3 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus diesem Vertrag, ist die außerordentliche fristlose Kündigung erst nach erfolglosem Ab-lauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
9.4 Die außerordentliche fristlose Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.
9.5 Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist das Schulgeld für den Monat, in dem die Kündigung wirksam wird, voll zu entrichten.
Dieser Schulvertrag endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende des ersten Schulhalbjahres bzw. Schuljahres, in welchem der Schüler/die Schülerin das angestrebte Schulziel erreicht oder endgültig nicht mehr erreichen kann.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nach den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere nach der Datenschutz – Grundverordnung (DS-GVO). Einzelheiten können Sie den „Hinweisen zum Datenschutz – Schulen“ entnehmen, die dem Schüler/der Schülerin und/oder den Erziehungsberechtigten übergeben werden.
12.1 Änderungen des Vertrages und/oder seiner Bestandteile sowie dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Nebenabreden nicht bestehen.
Die privat geführten Schulen des Schulträgers dienen nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der öffentlichen Aufgabe, als Ersatzschule das Schulwesen des Landes zu bereichern. Die Schule ergänzt das Angebot freier Schulwahl und fördert das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts. Zum Status der Schulen gilt (Stand März 2025):
Berufliche Gymnasien, Profile Soziales und Wirtschaft sind staatlich anerkannt.
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP) ist staatlich anerkannt.
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP) ist staatlich anerkannt.
Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit dem Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO) ist staatlich genehmigt. Die staatliche Anerkennung ist beantragt.
Schulgründungen werden bis Dezember des Jahres, bevor die Schule startet, dem Regierungspräsidium angezeigt. Dieses erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen bis zum Start des Unterrichts (September des Folgejahres) die staatliche Genehmigung. Die staatliche Anerkennung wird gemäß der Vorgaben des Privatschulgesetzes BW spätestens nach drei Jahren verliehen (§ 10 PSchG). Sofern die staatliche Anerkennung zum Abschluss der Schulart, z.B. bei der Abiturprüfung, noch nicht vorliegen sollte, ist eine Schulfremdenprüfung erforderlich, die jedoch auch mit dem formellen Erreichen des Schulziels endet. Rechtsgrundlagen sind §§ 3 ff. Privatschulgesetz Baden-Württemberg sowie:
Berufliches Gymnasium (alle Profile): §§ 43 ff. BGVO
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP): §§ 19 ff. 1BKSPVO
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP): §§ 33 ff. ErzieherVO
2.1. Der Schüler/die Schülerin wird in die Schulart BFSA aufgenommen. Die Ausbildung ist dreijährig, davon entfallen 2 Schuljahre auf die schulische
Ausbildung sowie ein sich anschließendes Praxisjahr. Die schulische Ausbildung dauert in der Regel 2 Schuljahre.
2.2. Der Schulvertrag kommt mit dem Schulträger, einem oder beiden gesetzlichen Vertretern (nachfolgend: „Erziehungsberechtigte“) sowie dem Schüler/der Schülerin zustande. Sofern der Schüler/die Schülerin bei Vertragsschluss das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird er/sie bei Vertragsschluss durch die Erziehungsberechtigten vertreten. Die Erziehungsberechtigten haben, auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Schülers/der Schülerin, ein umfassendes Auskunftsrecht aus diesem Vertrag gegenüber der Schule.
2.3. Haben beide Erziehungsberechtigte den Vertrag unterzeichnet, wirken Erklärungen der Schule für beide Erziehungsberechtigte, auch wenn sie nur einem gegenüber abgegeben wurden.
3.1 Die Aufnahme des Schülers/der Schülerin in das jeweilige Schuljahr steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Schüler/die Schülerin die Voraussetzungen erfüllt, die für die Aufnahme in das jeweilige Schuljahr der öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg gelten. Maßgebend ist der Gesetzesstand der jeweiligen staatlichen Aufnahmebedingungen des Landes Baden-Württemberg zum Zeitpunkt des Beginns des Schuljahres, in das aufgenommen werden soll.
3.2 Der vorliegende Vertrag ist mit Gegenzeichnung durch den Schulträger wirksam, wenn alle Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum/r staatlich anerkannten sozialpädagogischen Assistenten/in vorliegen und der Teilnehmer / die Teilnehmerin diese gegenüber dem Träger nachgewiesen hat. Der Nachweis des maßgeblichen Schulabschlusses kann unabhängig davon mit Übergabe einer beglaubigten Kopie des schulischen Zeugnisses bis spätestens zum 31.07. des maßgeblichen Jahres erbracht werden.
3.3 Die Laufzeit des Schulvertrags beträgt zunächst ein volles Schuljahr. Schuljahre im Sinne dieses Vertrages beginnen am 1. August und enden am 31. Juli eines jeden Jahres. Das erste Schulhalbjahr im Sinne dieses Vertrages endet am 31. Januar eines jeden Schuljahres.
3.4 Die Laufzeit dieses Vertrages verlängert sich jeweils um ein weiteres volles Schuljahr, sofern dieser Vertrag nicht mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Schuljahresende (31.07) gekündigt wird. Wird ein Schuljahr nicht bestanden, verlängert sich die Ausbildung entsprechend.
3.5 Zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 3.3 sind der Schulträger und der oder die Vertragspartner*innen berechtigt.
3.6 Im Beruflichen Gymnasium gelten die ersten vier (4) Monate als Probezeit. In den Berufskollegs/Berufsfachschule gelten die ersten sechs (6) Monate als Probezeit, wobei die Klassenkonferenz auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit entscheidet. Während der Probezeit kann der Vertrag von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Geschuldet ist dann der Schulkostenbeitrag nur für den Zeitraum, in dem die Schule besucht wurde. Sofern gesetzliche Vorgaben zu einzelnen Schularten verkürzte Probezeiten vorsehen, gelten diese.
4.1 Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag mit minderjährigen Schülern/Schülerinnen oder mit Schülern/Schülerinnen, die während der Vertragslaufzeit die Volljährigkeit erreichen, treffen ausschließlich den oder die Erziehungsberechtigten; im Übrigen treffen die Zahlungsverpflichtungen immer den Vertragspartner/die Vertragspartnerin. Bei volljährigen Schülern/Schülerinnen kann mit dem Schüler/der Schülerin und Dritten (beispielsweise Eltern) durch gesonderte Erklärung vereinbart werden, dass alle gesamtschuldnerisch für die Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag haften.
4.2 Mit der Anmeldung wird eine Verwaltungsgebühr fällig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Beitragsordnung und wird mit Vertragsunterzeichnung fällig. Bei einem Rücktritt vom Vertrag zwischen Aufnahme und tatsächlichem Schulbeginn ist die Verwaltungsgebühr zu bezahlen bzw. verbleibt diese, wenn sie bereits gezahlt sein sollte, bei der Schule. Die Schule erhebt keine Schulgebühren.
4.3 Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5.1 Der Schulträger schafft in seiner Schule die Voraussetzungen, die zum Erreichen des Schul- und Klassenziels üblicherweise erforderlich sind; insbesondere sorgt er für einen geordneten Schulbetrieb, Unterricht gemäß der gesetzlichen Stundentafel und für Lehrkräfte, welche die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Unterrichtes erfüllen. Unterrichtsausfall wird in der Regel vermieden.
5.2 Soweit die gesetzlichen Vorgaben zum Bildungsplan und zur Stundentafel Wahlmöglichkeiten vorsehen, liegt es im Ermessen des Schulträgers, bestimmte Fächer oder Wahlmöglichkeiten anzubieten oder nicht anzubieten.
5.3 Hinsichtlich der neubeginnenden Fremdsprache versucht der Schulträger, die Wünsche des Schülers/der Schülerin zu berücksichtigen. Sofern der Schulträger aufgrund mangelnder Nachfrage entscheidet, eine neubeginnende Fremdsprache nicht anzubieten, wird der Schüler/die Schülerin einer anderen neubeginnenden Fremdsprache zugeordnet. Hierüber informiert der Schulträger den Schüler/die Schülerin spätestens zu Unterrichtsbeginn.
5.4 Der Schulträger ist berechtigt, die Ausbildung vor Beginn abzusagen oder zu verschieben, wenn die notwendige Mindestteilnehmerzahl unterschritten wird. Der Schulträger unterrichtet den Vertragspartner/die Vertragspartnerin hierüber unverzüglich.
5.5 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung gemäß den Zulassungsvoraussetzungen. Liegen mehr Anmeldungen als freie Plätze vor, so erfolgt die Zulassung in der Regel nach dem zeitlichen Eingang der verbindlichen schriftlichen Anmeldung.
5.6 Der Schulträger verpflichtet sich, alle Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Unterrichts zu schaffen, den individuellen Lernfortschritt zu überwachen und die Prüfungen durchzuführen und auszuwerten. Bei Vermittlung der Berufspraxis orientiert sich der Bildungsträger an den neuesten Entwicklungen.
6.1 Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf Unterricht nach dem vom Kultusministerium erlassenen Bildungsplan. Notenbildung, Versetzung und Prüfungen richten sich nach der jeweils gültigen Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport. Zwingende Vorgaben des Schulgesetzes Baden-Württemberg sowie des Privatschulgesetzes Baden-Württemberg sind Bestandteil des Vertrages.
6.2 Der Beginn des Schuljahres ist wie an den öffentlichen Schulen geregelt, ebenso sind die Ferien angeglichen.
6.3 Der Schüler/die Schülerin muss an allen Unterrichtsstunden teilnehmen; ebenso an allen sonstigen schulischen Veranstaltungen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur allgemeinen Schulpflicht.
6.4 Der Schüler/die Schülerin ist zur regelmäßigen Anwesenheit und Teilnahme verpflichtet. Sofern ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach oder Handlungsfeld mehr als 50 Prozent der Unterrichtszeit eines Schuljahres fehlt, kann unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine Notenbildung ausgeschlossen sein. Sofern ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach mehr als 80 Prozent der Unterrichtszeit eines Schuljahres fehlt, ist – unabhängig vom Grund des Fehlens – eine Notenbildung in der Regel ausgeschlossen. Der Schüler/die Schülerin sowie gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten sind bei Fehlzeiten verpflichtet, aktiv Kontakt zum Fachlehrer/zur Fachlehrerin zu suchen, um den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen.
6.5 Eine Erkrankung ist dem Schulträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Erkrankungen von mehr als drei Schultagen ist eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von drei Tagen abzugeben. Im Einzelfall kann die Schulleitung anordnen, dass bereits ab dem ersten Fehltag oder ab der ersten Fehl-stunde eine ärztliche Bescheinigung einzureichen ist. Sofern an dem Fehltag eine ankündigte Leistungsüberprüfung stattfindet, ist in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. Bei Abschlussprüfungen (Staatsexamen, Abitur, …) gelten strengere Maßstäbe, die den Schülern/Schülerinnen vorab schriftlich bekanntgegeben werden. Die Erziehungsberechtigten tragen dafür Sorge, dass der minderjährige Schüler/die Schülerin am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und die Schulordnung einhält. Sie sind verpflichtet, den Schüler/die Schülerin für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten.
6.6 Der Schüler/die Schülerin ist verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt die jeweils gültige Haus- und Schulordnung zu beachten. Die Schule ist jederzeit zur Änderung der Haus- und Schulordnung berechtigt. Wesentliche Änderungen werden den Erziehungsberechtigten und dem Schüler/der Schülerin gesondert mitgeteilt. Die jeweils aktuelle Schulordnung ist in der Schule ausgehängt und kann im Sekretariat zu den üblichen Zeiten eingesehen werden.
7.1 Die Haftung des Schulträgers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schulträger haftet, außer bei Verschulden oder bei grober Fahrlässigkeit, nicht für Diebstähle auf dem Schulgelände. Schüler und Schülerinnen sind eigenständig dafür verantwortlich, Wertgegenstände sicher zu verwahren. Sie können dafür mit einem Drittanbieter einen Vertrag über die Anmietung eines Schließfaches im Schulgebäude schließen.
7.2 Der Schüler/die Schülerin ist durch die gesetzliche Schüler*innen-Unfallversicherung versichert. Diese erstreckt sich grundsätzlich auf Unfälle während des Unterrichts einschließlich der Pausen und weiterer Veranstaltungen sowie auf dem Schulweg oder auf dem Weg von der Schule an einen Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.
7.3 Die Haftung des Schülers/der Schülerin richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Erziehungsberechtigten haften für ein Verschulden des Schülers/der Schülerin wie für eigenes Verschulden.
7.4 Im Falle eines Unterrichtsausfalls oder Ähnlichem, aber auch in Pausenzeiten, darf der Schüler/die Schülerin das Schulgebäude verlassen.
Die Vertragspartner*innen sind innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss dieses Schulvertrags, längstens jedoch bis 7 Tage vor Beginn des ersten, auf den Vertragsschluss folgenden Schuljahres zum Rücktritt berechtigt. Die Anmeldegebühr wird im Falle eines Rücktritts nicht erstattet.
9.1 Der Schulträger ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine Mindestklassenstärke von 5 Schülern/Schülerinnen zu Beginn eines Schuljahres nicht erreicht wird. In diesem Fall bietet der Schulträger dem Schüler/der Schülerin nach Möglichkeit einen Wechsel in ein anderes Profil oder in eine andere Schulart an.
9.2 Darüber hinaus kann dieser Schulvertrag nur dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es der kündigen-den Partei unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht zuzumuten ist, weiterhin an dem Vertrag festzuhalten. Dies ist für den Schulträger insbesondere, aber nicht ausschließlich, dann der Fall, wenn
a) sich der Schüler/die Schülerin in einen Gegensatz zum Verständnis und zu den Zielen des Schulträgers stellt oder sein/ihr Verhalten im Umgang mit den Mitschülern/Mitschülerinnen oder Lehrkräften die Regeln des Anstandes verletzt;
b) der Schüler/die Schülerin den Schulbetrieb durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten insgesamt unzumutbar beeinträchtigt;
c) der Schüler/die Schülerin schwerwiegend gegen die jeweils geltende Schul- und Hausordnung oder gegen diesen Vertrag verstößt;
d) der Schüler/die Schülerin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besitzt, verbraucht, einem anderen Gelegenheit zum Verbrauch verschafft oder gewährt oder mit Betäubungsmitteln Handel treibt;
e) der Schüler/die Schülerin während des Schulbetriebs Alkohol konsumiert;
f) der Schüler/die Schülerin Waffen oder gefährliche Gegenstände bei sich führt;
g) der Schüler/die Schülerin andere Mitschüler*innen sexuell belästigt;
h) der Schüler/die Schülerin in massiver Weise oder wiederholt gegen Weisungen verstößt;
i) der Schüler/die Schülerin wegen einer Straftat rechtskräftigt verurteilt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt ist;
j) das außerschulische Verhalten des Schülers/der Schülerin die Interessen des Schulträgers schädigt;
k) sich die Erziehungsberechtigten oder der Vertragspartner/die Vertragspartnerin mit der Zahlung des nach diesem Vertrag geschuldeten Schulgeldes in Höhe von zwei monatlichen Raten in Verzug befinden.
9.3 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus diesem Vertrag, ist die außerordentliche fristlose Kündigung erst nach erfolglosem Ab-lauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
9.4 Die außerordentliche fristlose Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.
9.5 Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist das Schulgeld für den Monat, in dem die Kündigung wirksam wird, voll zu entrichten.
Dieser Schulvertrag endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende des ersten Schulhalbjahres bzw. Schuljahres, in welchem der Schüler/die Schülerin das angestrebte Schulziel erreicht oder endgültig nicht mehr erreichen kann.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nach den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere nach der Datenschutz – Grundverordnung (DS-GVO). Einzelheiten können Sie den „Hinweisen zum Datenschutz – Schulen“ entnehmen, die dem Schüler/der Schülerin und/oder den Erziehungsberechtigten übergeben werden.
12.1 Änderungen des Vertrages und/oder seiner Bestandteile sowie dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.
12.2 Der Vertrag tritt unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns des ersten Schuljahres mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner*innen in Kraft. Jeder Vertragspartner/jede Vertragspartnerin erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
12.4 Erklärung des Vertragsnehmers: Die Schule ist berechtigt, dem Erziehungsberechtigen sowie den kooperierenden Praxiseinrichtungen Auskünfte über die Durchführung des Schulvertrages betreffende Angelegenheiten wie z. B. Fehlzeiten, schulische Leistungen etc. zu erteilen. Der Schüler/die Schülerin erklärt sich damit einverstanden, dass diese Auskünfte nach Erreichen der Volljährigkeit weiter erteilt werden dürfen. Mit der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Schulzwecken bin ich einverstanden. Mir ist bekannt, dass der Vertrag nur dann zustande kommt, wenn alle Zugangsvoraussetzungen für die schulische Assistenzausbildung vorliegen. Mir ist außerdem bekannt, dass mit Unterzeichnung ein Schulvertrag zwischen mir und der „das Kurpfalz gGmbH“ zustande kommt. Die obigen Vertragsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und bin mit diesen einverstanden.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Nebenabreden nicht bestehen.
Die privat geführten Schulen des Schulträgers dienen nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der öffentlichen Aufgabe, als Ersatzschule das Schulwesen des Landes zu bereichern. Die Schule ergänzt das Angebot freier Schulwahl und fördert das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts. Zum Status der Schulen gilt (Stand März 2025):
Berufliche Gymnasien, Profile Soziales und Wirtschaft sind staatlich anerkannt.
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP) ist staatlich anerkannt.
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP) ist staatlich anerkannt.
Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit dem Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO) ist staatlich genehmigt. Die staatliche Anerkennung ist beantragt.
Schulgründungen werden bis Dezember des Jahres, bevor die Schule startet, dem Regierungspräsidium angezeigt. Dieses erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen bis zum Start des Unterrichts (September des Folgejahres) die staatliche Genehmigung. Die staatliche Anerkennung wird gemäß der Vorgaben des Privatschulgesetzes BW spätestens nach drei Jahren verliehen (§ 10 PSchG). Sofern die staatliche Anerkennung zum Abschluss der Schulart, z.B. bei der Abiturprüfung, noch nicht vorliegen sollte, ist eine Schulfremdenprüfung erforderlich, die jedoch auch mit dem formellen Erreichen des Schulziels endet. Rechtsgrundlagen sind §§ 3 ff. Privatschulgesetz Baden-Württemberg sowie:
Berufliches Gymnasium (alle Profile): §§ 43 ff. BGVO
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP): §§ 19 ff. 1BKSPVO
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP): §§ 33 ff. ErzieherVO
5.1 Der Schulträger schafft in seiner Schule die Voraussetzungen, die zum Erreichen des Schul- und Klassenziels üblicherweise erforderlich sind; insbesondere sorgt er für einen geordneten Schulbetrieb, Unterricht gemäß der gesetzlichen Stundentafel und für Lehrkräfte, welche die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Unterrichtes erfüllen. Unterrichtsausfall wird in der Regel vermieden.
5.2 Soweit die gesetzlichen Vorgaben zum Bildungsplan und zur Stundentafel Wahlmöglichkeiten vorsehen, liegt es im Ermessen des Schulträgers, bestimmte Fächer oder Wahlmöglichkeiten anzubieten oder nicht anzubieten.
5.3 Hinsichtlich der neubeginnenden Fremdsprache versucht der Schulträger, die Wünsche des Schülers/der Schülerin zu berücksichtigen. Sofern der Schulträger aufgrund mangelnder Nachfrage entscheidet, eine neubeginnende Fremdsprache nicht anzubieten, wird der Schüler/die Schülerin einer anderen neubeginnenden Fremdsprache zugeordnet. Hierüber informiert der Schulträger den Schüler/die Schülerin spätestens zu Unterrichtsbeginn.
5.4 Bei zu geringer Nachfrage können einzelne Profile oder Wahlmöglichkeiten nicht angeboten werden. In diesem Fall unterrichtet der Schulträger den Schüler/die Schülerin bzw. den Vertragspartner/die Vertragspartnerin unverzüglich und bietet andere Wahlmöglichkeiten an.
5.5 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung gemäß den Zulassungsvoraussetzungen. Liegen mehr Anmeldungen als freie Plätze vor, so erfolgt die Zulassung in der Regel nach dem zeitlichen Eingang der verbindlichen schriftlichen Anmeldung.
5.6 Der Schulträger verpflichtet sich, alle Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Unterrichts zu schaffen, den individuellen Lernfortschritt zu überwachen und die Prüfungen durchzuführen und auszuwerten. Bei Vermittlung der Berufspraxis orientiert sich der Schulträger an den neuesten Entwicklungen.
Schulvertragsbedingungen
Die privat geführten Schulen des Schulträgers dienen nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der öffentlichen Aufgabe, als Ersatzschule das Schulwesen des Landes zu bereichern. Die Schule ergänzt das Angebot freier Schulwahl und fördert das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts. Zum Status der Schulen gilt (Stand März 2025):
Berufliche Gymnasien, Profile Soziales und Wirtschaft sind staatlich anerkannt.
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP) ist staatlich anerkannt.
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP) ist staatlich anerkannt.
Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit dem Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO) ist staatlich genehmigt. Die staatliche Anerkennung ist beantragt.
Schulgründungen werden bis Dezember des Jahres, bevor die Schule startet, dem Regierungspräsidium angezeigt. Dieses erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen bis zum Start des Unterrichts (September des Folgejahres) die staatliche Genehmigung. Die staatliche Anerkennung wird gemäß der Vorgaben des Privatschulgesetzes BW spätestens nach drei Jahren verliehen (§ 10 PSchG). Sofern die staatliche Anerkennung zum Abschluss der Schulart, z.B. bei der Abiturprüfung, noch nicht vorliegen sollte, ist eine Schulfremdenprüfung erforderlich, die jedoch auch mit dem formellen Erreichen des Schulziels endet. Rechtsgrundlagen sind §§ 3 ff. Privatschulgesetz Baden-Württemberg sowie:
Berufliches Gymnasium (alle Profile): §§ 43 ff. BGVO
Einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (1BKSP): §§ 19 ff. 1BKSPVO
Zweijähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik (2BKSP): §§ 33 ff. ErzieherVO
2.1. Der Schüler wird in die Schulart 1-jähriges BK Sozialpädagogik aufgenommen.
2.2. Der Schulvertrag kommt mit dem Schulträger, einem oder beiden gesetzlichen Vertretern (nachfolgend: „Erziehungsberechtigte“) sowie dem Schüler/der Schülerin zustande. Sofern der Schüler/die Schülerin bei Vertragsschluss das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird er/sie bei Vertragsschluss durch die Erziehungsberechtigten vertreten. Die Erziehungsberechtigten haben, auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Schülers/der Schülerin, ein umfassendes Auskunftsrecht aus diesem Vertrag gegenüber der Schule.
2.3. Haben beide Erziehungsberechtigte den Vertrag unterzeichnet, wirken Erklärungen der Schule für beide Erziehungsberechtigte, auch wenn sie nur einem gegenüber abgegeben wurden.
3.1 Die Aufnahme des Schülers/der Schülerin in das jeweilige Schuljahr steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Schüler/die Schülerin die Voraussetzungen erfüllt, die für die Aufnahme in das jeweilige Schuljahr der öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg gelten. Maßgebend ist der Gesetzesstand der jeweiligen staatlichen Aufnahmebedingungen des Landes Baden-Württemberg zum Zeitpunkt des Beginns des Schuljahres, in das aufgenommen werden soll.
3.2 Die Laufzeit des Schulvertrags beträgt zunächst ein volles Schuljahr. Schuljahre im Sinne dieses Vertrages beginnen am 1. August und enden am 31. Juli eines jeden Jahres. Das erste Schulhalbjahr im Sinne dieses Vertrages endet am 31. Januar eines jeden Schuljahres.
3.3 Die Laufzeit dieses Vertrages verlängert sich jeweils um ein weiteres volles Schuljahr, sofern dieser Vertrag nicht mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Schuljahresende (31.07.) gekündigt wird.
3.4 Zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 3.3 sind der Schulträger und der oder die Vertragspartner*innen berechtigt.
3.5 Im Beruflichen Gymnasium gelten die ersten vier (4) Monate als Probezeit. In den Berufskollegs gelten die ersten sechs (6) Monate als Probezeit, wobei die Klassenkonferenz auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit entscheidet. Während der Probezeit kann der Vertrag von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Geschuldet ist dann der Schulkostenbeitrag nur für den Zeitraum, in dem die Schule besucht wurde. Sofern gesetzliche Vorgaben zu einzelnen Schularten verkürzte Probezeiten vorsehen, gelten diese.
3.6 Für Sonder- und Profilleistungen gelten Ziffer 3.1 bis 3.5 entsprechend; die Wahl der Sonder- und Profilleistungen erfolgt gesondert. Abweichend von Ziff. 3.3 beträgt die Kündigungsfrist für gewählte Sonder- und Profilleistungen drei (3) Monate zum Schuljahresende.
4.1 Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag mit minderjährigen Schülern/Schülerinnen, die während der Vertragslaufzeit die Volljährigkeit erreichen, treffen ausschließlich den oder die Erziehungsberechtigten; im Übrigen treffen die Zahlungsverpflichtungen immer den Vertragspartner/die Vertragspartnerin. Bei volljährigen Schülern/Schülerinnen kann mit dem Schüler/der Schülerin und Dritten (beispielsweise Eltern) durch gesonderte Erklärung vereinbart werden, dass alle gesamtschuldnerisch für die Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag haften.
4.2 Mit der Anmeldung wird eine Verwaltungsgebühr fällig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Beitragsordnung und wird mit Vertragsunterzeichnung fällig. Bei einem Rücktritt vom Vertrag zwischen Aufnahme und tatsächlichem Schulbeginn ist die Verwaltungsgebühr zu bezahlen bzw. verbleibt diese, wenn sie bereits gezahlt sein sollte, bei der Schule.
4.3 Die Höhe des jährlichen Schulgeldes, die Kosten für Sonder- und Profilleistungen und die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Beitragsordnung. Monatliche Raten sind am dritten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Der Anspruch des Schulträgers auf Zahlung des jährlichen Schulgeldes entsteht auch bei der Vereinbarung von Ratenzahlung mit Beginn des Schuljahres in voller Höhe. Im Falle des Zahlungsverzugs mit einer monatlichen Rate, kann der Gesamtbetrag für das jeweilige Schuljahr in voller Höhe fällig gestellt werden.
4.4 Das jährliche Schulgeld sowie die Kosten für die Sonder- und Profilleistungen dürfen durch den Schulträger für jedes Folgeschuljahr um bis zu 20 % erhöht werden, ohne dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedürfte. Die Erhöhung darf nur erfolgen, wenn der Schulträger den oder die Vertragspartner*innen hierüber spätestens drei Monate vor Schuljahresende informiert.
4.5 Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4.6 Für Sonder- und Profilleistungen sind Ziffern 4.1, 4.3 bis 4.5 entsprechend anzuwenden.
5.1 Der Schulträger schafft in seiner Schule die Voraussetzungen, die zum Erreichen des Schul- und Klassenziels üblicherweise erforderlich sind; insbesondere sorgt er für einen geordneten Schulbetrieb, Unterricht gemäß der gesetzlichen Stundentafel und für Lehrkräfte, welche die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Unterrichtes erfüllen. Unterrichtsausfall wird in der Regel vermieden.
5.2 Soweit die gesetzlichen Vorgaben zum Bildungsplan und zur Stundentafel Wahlmöglichkeiten vorsehen, liegt es im Ermessen des Schulträgers, bestimmte Fächer oder Wahlmöglichkeiten anzubieten oder nicht anzubieten.
5.3 Hinsichtlich der neubeginnenden Fremdsprache versucht der Schulträger, die Wünsche des Schülers/der Schülerin zu berücksichtigen. Sofern der Schulträger aufgrund mangelnder Nachfrage entscheidet, eine neubeginnende Fremdsprache nicht anzubieten, wird der Schüler/die Schülerin einer anderen neubeginnenden Fremdsprache zugeordnet. Hierüber informiert der Schulträger den Schüler/die Schülerin spätestens zu Unterrichtsbeginn.
5.4 Bei zu geringer Nachfrage können einzelne Profile oder Wahlmöglichkeiten nicht angeboten werden. In diesem Fall unterrichtet der Schulträger den Schüler/die Schülerin bzw. den Vertragspartner/die Vertragspartnerin unverzüglich und bietet andere Wahlmöglichkeiten an.
5.5 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung gemäß den Zulassungsvoraussetzungen. Liegen mehr Anmeldungen als freie Plätze vor, so erfolgt die Zulassung in der Regel nach dem zeitlichen Eingang der verbindlichen schriftlichen Anmeldung.
5.6 Der Schulträger verpflichtet sich, alle Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Unterrichts zu schaffen, den individuellen Lernfortschritt zu überwachen und die Prüfungen durchzuführen und auszuwerten. Bei Vermittlung der Berufspraxis orientiert sich der Schulträger an den neuesten Entwicklungen.
6.1 Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf Unterricht nach dem vom Kultusministerium erlassenen Bildungsplan. Notenbildung, Versetzung und Prüfungen richten sich nach der jeweils gültigen Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport. Zwingende Vorgaben des Schulgesetzes Baden-Württemberg sowie des Privatschulgesetzes Baden-Württemberg sind Bestandteil des Vertrages.
6.2 Der Beginn des Schuljahres ist wie an den öffentlichen Schulen geregelt, ebenso sind die Ferien angeglichen.
6.3 Der Schüler/die Schülerin muss an allen Unterrichtsstunden teilnehmen; ebenso an allen sonstigen schulischen Veranstaltungen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur allgemeinen Schulpflicht.
6.4 Der Schüler/die Schülerin ist zur regelmäßigen Anwesenheit und Teilnahme verpflichtet. Sofern ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach oder Handlungsfeld mehr als 50 Prozent der Unterrichtszeit eines Schuljahres fehlt, kann unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine Notenbildung ausgeschlossen sein. Sofern ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach mehr als 80 Prozent der Unterrichtszeit eines Schuljahres fehlt, ist – unabhängig vom Grund des Fehlens – eine Notenbildung in der Regel ausgeschlossen. Der Schüler/die Schülerin sowie gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten sind bei Fehlzeiten verpflichtet, aktiv Kontakt zum Fachlehrer/zur Fachlehrerin zu suchen, um den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen.
6.5 Eine Erkrankung ist dem Schulträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Erkrankungen von mehr als drei Schultagen ist eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von drei Tagen abzugeben. Im Einzelfall kann die Schulleitung anordnen, dass bereits ab dem ersten Fehltag oder ab der ersten Fehl-stunde eine ärztliche Bescheinigung einzureichen ist. Sofern an dem Fehltag eine ankündigte Leistungsüberprüfung stattfindet, ist in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. Bei Abschlussprüfungen (Staatsexamen, Abitur, …) gelten strengere Maßstäbe, die den Schülern/Schülerinnen vorab schriftlich bekanntgegeben werden. Die Erziehungsberechtigten tragen dafür Sorge, dass der minderjährige Schüler/die Schülerin am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und die Schulordnung einhält. Sie sind verpflichtet, den Schüler/die Schülerin für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten.
6.6 Der Schüler/die Schülerin ist verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt die jeweils gültige Haus- und Schulordnung zu beachten. Die Schule ist jederzeit zur Änderung der Haus- und Schulordnung berechtigt. Wesentliche Änderungen werden den Erziehungsberechtigten und dem Schüler/der Schülerin gesondert mitgeteilt. Die jeweils aktuelle Schulordnung ist in der Schule ausgehängt und kann im Sekretariat zu den üblichen Zeiten eingesehen werden.
7.1 Die Haftung des Schulträgers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schulträger haftet, außer bei Verschulden oder bei grober Fahrlässigkeit, nicht für Diebstähle auf dem Schulgelände.
7.2 Der Schüler/die Schülerin ist durch die gesetzliche Schüler*innen-Unfallversicherung versichert. Diese erstreckt sich grundsätzlich auf Unfälle während des Unterrichts einschließlich der Pausen und weiterer Veranstaltungen sowie auf dem Schulweg oder auf dem Weg von der Schule an einen Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.
7.3 Die Haftung des Schülers/der Schülerin richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Erziehungsberechtigten haften für ein Verschulden des Schülers/der Schülerin wie für eigenes Verschulden.
7.4 Im Falle eines Unterrichtsausfalls oder Ähnlichem, aber auch in Pausenzeiten, darf der Schüler/die Schülerin das Schulgebäude verlassen.
Die Vertragspartner*innen sind innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss dieses Schulvertrags, längstens jedoch bis 7 Tage vor Beginn des ersten, auf den Vertragsschluss folgenden Schuljahres zum Rücktritt berechtigt. Die Anmeldegebühr wird im Falle eines Rücktritts nicht erstattet.
9.1 Der Schulträger ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine Mindestklassenstärke von 5 Schülern/Schülerinnen zu Beginn eines Schuljahres nicht erreicht wird. In diesem Fall bietet der Schulträger dem Schüler/der Schülerin nach Möglichkeit einen Wechsel in ein anderes Profil oder in eine andere Schulart an.
9.2 Darüber hinaus kann dieser Schulvertrag nur dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es der kündigen-den Partei unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht zuzumuten ist, weiterhin an dem Vertrag festzuhalten. Dies ist für den Schulträger insbesondere, aber nicht ausschließlich, dann der Fall, wenn
a) sich der Schüler/die Schülerin in einen Gegensatz zum Verständnis und zu den Zielen des Schulträgers stellt oder sein/ihr Verhalten im Umgang mit den Mitschülern/Mitschülerinnen oder Lehrkräften die Regeln des Anstandes verletzt;
b) der Schüler/die Schülerin den Schulbetrieb durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten insgesamt unzumutbar beeinträchtigt;
c) der Schüler/die Schülerin schwerwiegend gegen die jeweils geltende Schul- und Hausordnung oder gegen diesen Vertrag verstößt;
d) der Schüler/die Schülerin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besitzt, verbraucht, einem anderen Gelegenheit zum Verbrauch verschafft oder gewährt oder mit Betäubungsmitteln Handel treibt;
e) der Schüler/die Schülerin während des Schulbetriebs Alkohol konsumiert;
f) der Schüler/die Schülerin Waffen oder gefährliche Gegenstände bei sich führt;
g) der Schüler/die Schülerin andere Mitschüler*innen sexuell belästigt;
h) der Schüler/die Schülerin in massiver Weise oder wiederholt gegen Weisungen verstößt;
i) der Schüler/die Schülerin wegen einer Straftat rechtskräftigt verurteilt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt ist;
j) das außerschulische Verhalten des Schülers/der Schülerin die Interessen des Schulträgers schädigt;
k) sich die Erziehungsberechtigten oder der Vertragspartner/die Vertragspartnerin mit der Zahlung des nach diesem Vertrag geschuldeten Schulgeldes in Höhe von zwei monatlichen Raten in Verzug befinden.
9.3 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus diesem Vertrag, ist die außerordentliche fristlose Kündigung erst nach erfolglosem Ab-lauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
9.4 Die außerordentliche fristlose Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.
9.5 Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist das Schulgeld für den Monat, in dem die Kündigung wirksam wird, voll zu entrichten.
Dieser Schulvertrag endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende des ersten Schulhalbjahres bzw. Schuljahres, in welchem der Schüler/die Schülerin das angestrebte Schulziel erreicht oder endgültig nicht mehr erreichen kann.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nach den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere nach der Datenschutz – Grundverordnung (DS-GVO). Einzelheiten können Sie den „Hinweisen zum Datenschutz – Schulen“ entnehmen, die dem Schüler/der Schülerin und/oder den Erziehungsberechtigten übergeben werden.
12.1 Änderungen des Vertrages und/oder seiner Bestandteile sowie dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Nebenabreden nicht bestehen.
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